BaFin – „Zinszusatzreserve: Anzeige von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten“
PRESSEMITTEILUNG – Nutzen Lebensversicherer die Möglichkeit, die Zinszusatzreserve im Neubestand mit Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten zu berechnen, so müssen sie dies der BaFin nach § 13 d Nr. 6 VAG anzeigen. In ihrer Meldung vom 16. Oktober 2015 zur Rekalibrierung der Zinszusatzreserve bzw. der Zinsverstärkung hatte die BaFin darauf hingewiesen, dass sie den Lebensversicherern bereits für…
