BaFin – „Zinszusatzreserve: Anzeige von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten“

PRESSEMITTEILUNG – Nutzen Lebensversicherer die Möglichkeit, die Zinszusatzreserve im Neubestand mit Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten zu berechnen, so müssen sie dies der BaFin nach § 13 d Nr. 6 VAG anzeigen.

In ihrer Meldung vom 16. Oktober 2015 zur Rekalibrierung der Zinszusatzreserve bzw. der Zinsverstärkung hatte die BaFin darauf hingewiesen, dass sie den Lebensversicherern bereits für das laufende Jahr die Möglichkeit einräumt, bei der Berechnung Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten zu verwenden. Hierbei handelt es sich um Rechnungsgrundlagen für die Kalkulation der Deckungsrückstellung. Die BaFin weist daher ergänzend darauf hin, dass diese für den Neubestand nach § 13 d Nr. 6 VAG unter Beifügung der mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unverzüglich anzuzeigen sind.

Die BaFin bittet alle Lebensversicherer, die für die Berechnung der Zinszusatzreserve im Neubestand zukünftig Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten anwenden, ihrer Anzeigepflicht in Form einer Sammelmitteilung für die betroffenen Tarife des Neubestandes nachzukommen.

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