Eine ausschließlich elektronische Beratungsdokumentation ist unzulässig

Finanz- und Versicherungsvermittler haben auch aus regulatorischer Sicht in den letzten Jahren einen großen Wandel durchlebt. Daneben befeuern die immer schlanker aufgestellten digitalen Geschäftsvorgänge anderer Branchen die Erwartungshaltung auch bei Versicherungskunden. Dieser Digitalisierungsdruck hat, neben der ganz pragmatischen Umsetzung im operativen Tagesgeschäft, natürlich auch formale Folgen. So musste das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Fall entscheiden, bei dem ein Rürup-Kunde seine eingezahlten Beiträge zurückforderte, da er sich ungenügend beraten fühlte. Die Krux dabei, die Beratungsdokumentation lag ausschließlich auf einem „elektronischen Gerät“ vor.

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