„Für Betroffene mit identischen Klauseln macht daher eine Fortführung von bereits eingeleiteten Rechtstreitigkeiten mit der jeweiligen Versicherung keinen Sinn mehr, es sei denn, es sind noch zusätzliche Aspekte gegeben, die hier nicht betrachtet wurden.“
Kommentiert Fachanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Leistungspflicht der Betriebsschließungsversicherung (BSV) aufgrund der Corona-bedingten Schließung eines Restaurants. Hier hatte der BGH eindeutig zugunsten des Versicherers entschieden. Ein Urteil mit Strahlwirkung und wohl der Grund, dass sich so mancher Restaurantbesitzer oder auch Fitnessstudiobetreiber die BSV-Police zukünftig schenken kann.