Provisionszuteilung: Wenn die Haut des Bären verteilt wird (GASTBEITRAG)

Insbesondere bei komplexeren Fragestellungen im Versicherungsgeschäft sind nicht selten mehrere Personen am Vermittlungsvorgang beteiligt. Dies ist plausibel, notwendig und gelebte Praxis. Wenn das Geschäft erst eingefahren ist, kann aber bei der Provisionszuteilung sehr schnell Streit über die Höhe des jeweiligen Anteils entbrennen.Wie nun ein aktuelles Urteil des Landesgerichts München I zeigt, kann eine Provisionszuteilung als unwirksam erachtet werden, wenn diese alleinig durch den Versicherer durchgenommen wurde. Denn eine Provisionszuteilung nach Belieben des Versicherers auf Grundlage eines zuvor geschlossenen Handelsvertretervertrag ist kein Freibrief für den Versicherer.

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