IDD-Weiterbildungspflicht auch für „Alte Hasen“ bindend

Mit der Einführung des Sachkundenachweis für Versicherungsvermittler wurde die Basis geschaffen, durch einen Branchenstandard die allgemeine Beratungsqualität zu heben. Ausgenommen von der Regelung waren lediglich die Versicherungsvermittler, die aufgrund ihrer Branchenerfahrung unter die sogenannte „Alte Hase Regelung“ fielen. Doch ist die IDD-Weiterbildungspflicht auch für eben jene „Alte Hasen“ bindend? Mit dieser Fragestellung hatte sich das Amtsgericht Ansbach auseinanderzusetzen. Ein Versicherungsmakler klagte, weil er durch seine zuständige IHK keine Hinweise zur gesetzlichen Fortbildungspflicht erhalten habe, diese ihn aber aufforderte seine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäß § 34d Absatz 9 Satz 2 Gewerbeordnung vorzulegen.

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