Marktwächterwarnung vor Rückabwicklern von Versicherungen

Widerspruch von Versicherungsverträgen: Vorsicht vor teuren Dienstleistern

PRESSEMITTEILUNG – Hamburg/Berlin: Hohe Kosten, aber kaum Mehrwert: Der Marktwächter Finanzen warnt vor Rückabwicklern von Versicherungsverträgen. Die Möglichkeit, alten Verträgen zu widersprechen hat fragwürdige Anbieter auf den Plan gerufen. Diese versprechen Verbraucherinnen und Verbrauchern Hilfe, wenn sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen. Im Frühwarnsystem der Verbraucherzentralen nehmen Fälle zu, die zeigen, dass diese Hilfestellung kaum Mehrwert für die Verbraucher bietet. Verbraucher sollten diese Angebote meiden.

Verbraucher, die zwischen 1995 und 2007 eine private Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, können dem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen noch immer widersprechen – und zwar selbst dann, wenn sie ihn zuvor bereits gekündigt hatten. Das hatte der Bundesgerichtshof 2014 entschieden (Az. IV ZR 76/11) und dieses Urteil 2015 noch präzisiert (Az. BGH IV ZR 384/14).

BIS ZU 50 PROZENT VERLUST MÖGLICH

Die fragwürdigen Dienstleister bieten zunächst eine kostenlose Erstüberprüfung der Widerspruchsbelehrung an. Anschließend vermitteln sie einen Anwalt, der zu normalen Gebührensätzen den Rechtsstreit mit der Versicherung führt. Im Erfolgsfall verlangt der Dienstleister einen Anteil an dem Mehrwert, der für die Verbraucher erzielt wurde. Dadurch können Verbraucher im Einzelfall bis zu 50 Prozent der Rückzahlungen verlieren, die sie aufgrund des Rechtsstreits erhalten haben.

„Aus unserer Sicht ergibt es keinen Sinn, solche Dienstleister einzuschalten“, sagt Sandra Klug, Juristin und Leiterin des Hamburger Marktwächter-Teams. „Die Erstprüfung könnte auch über einen Anwalt laufen – zu überschaubaren Konditionen. Das Erstberatungsentgelt könnte zudem auf die späteren Anwaltskosten angerechnet werden. Die Dienstleister verlangen hingegen für die Vermittlung von Anwälten im Erfolgsfall eine zusätzliche Vergütung. Die Anwaltskosten fielen in jedem Fall extra an.“

Verbraucher, bei deren Versicherungsverträgen ein Widerspruch in Frage kommt, sollten sich direkt den Rat eines Anwalts holen oder ihre Verträge im Vorfeld durch eine Verbraucherzentrale oder einen unabhängigen Versicherungsberater prüfen lassen. Eine Übersicht über nahegelegene Verbraucherzentralen und deren kostengünstiges Beratungsangebot finden sie unter www.verbraucherzentrale.de/beratung

RECHTLICHER HINTERGRUND

Beide Urteile des BGH sind für Verbraucher besonders dann interessant, wenn sie sich frühzeitig von ihrer Versicherungspolice getrennt haben und daher nur einen geringen Teil der eingezahlten Beiträge zurückerhalten haben. Ein nachträglicher Widerspruch kann ihnen in diesem Fall erhebliche Nachzahlungen bringen.

Voraussetzung für den Widerspruch ist, dass der Versicherungskunde fehlerhaft oder nicht ausreichend über den Vertrag informiert wurde. Dies ist der Fall, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht korrekt war. Auch wenn die dazugehörigen Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformation nicht ausgehändigt wurden, ist der Widerspruch möglich.

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe