Am 10. Juli 2016 jährte sich das Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes und mit ihm die Aufnahme einiger neuer Ausnahmen von der Prospektpflicht in das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Eine dieser neuen Normen ist § 2a VermAnlG. Sie befreit bestimmte öffentliche Angebote von Vermögensanlagen, die im Wege einer Schwarmfinanzierung (Crowdinvesting, BaFin Journal Juni 2014) über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, unter anderem von der Prospektpflicht.
Quelle: PRESSEMITTEILUNG