Auch in der Hundehalterhaftpflicht müssen unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden

Ein jüngster Fall aus dem Jahresbericht des Versicherungsombudsmanns zeigt deutlich: Versicherer müssen nicht nur berechtigte Ansprüche, sondern auch unberechtigte Forderungen abwehren. Eine Hundehalterin kämpfte darum, Versicherungsschutz für einen Schaden zu erhalten, den ihr Hund indirekt verursacht hatte. Der Versicherer argumentierte, dass es sich um einen mittelbaren Schaden handele, und lehnte die Leistung ab. Dieser Fall verdeutlicht die entscheidenden Unterschiede zwischen Deckungs- und Haftungsebene.

Der Vorfall und die Konsequenzen

Die Hundehalterin war mit ihrem Hund spazieren, als eine ältere Frau auf einem Fahrrad plötzlich auftauchte. Der Hund erschrak und bellte, was die Radfahrerin aus dem Gleichgewicht brachte und gegen ein geparktes Auto prallen ließ. Das Fahrzeug wurde beschädigt. Der Hundehalterhaftpflichtversicherer verweigerte die Schadensregulierung und begründete dies mit der indirekten Verursachung durch den Hund und einer angeblich abgelaufenen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Intervention des Ombudsmanns

Der Ombudsmann griff ein und stellte klar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Tierhalterin haftbar gemacht wurde und dieses Risiko über die Hundehalterhaftpflichtversicherung gedeckt sein muss. Er erklärte: „Wenn Sie der Meinung sind, dass die Beschwerdeführerin für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden kann, dann müssen Sie zumindest Versicherungsschutz in Form der Anspruchsabwehr bestätigen.“ Diese Aussage des Ombudsmanns betont die Verpflichtung des Versicherers, seine Kunden auch gegen unberechtigte Ansprüche zu schützen. Untätigkeit oder ungerechtfertigte Ablehnungen könnten sich negativ auf den Versicherer auswirken, besonders wenn der Versicherungsnehmer den Schaden selbst bezahlt und damit die Haftungsprüfung entfällt.

Quelle

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe