Neue Beweiserleichterung für Hausratversicherung vom BGH bestätigt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Az: IV ZR 91/23, Urteil vom 17.04.2024) eine wichtige Entscheidung bezüglich der Beweislast bei Einbruchdiebstählen getroffen. Dabei ging es um die Frage, wann ein Einbruch als bewiesen gilt und welche Anforderungen an die Beweislast gestellt werden können.

Urteil des BGH: Beweislast bei Einbruchdiebstählen

Im konkreten Fall, der vor den BGH gelangte, wurde ein Einbruch im Dezember 2016 untersucht. Der Kläger, der die Ansprüche gegenüber der Hausratversicherung seines verstorbenen Vaters vertrat, behauptete, dass die Täter durch das Aufhebeln eines Fensters Zugang zur Wohnung seiner Eltern erlangt hatten. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen, da sie der Meinung war, dass der Kläger den Einbruchdiebstahl nicht ausreichend bewiesen hatte.

BGH bestätigt erleichterte Beweislast

Der BGH entschied jedoch zugunsten des Klägers und bestätigte eine erleichterte Beweislast für Einbruchdiebstähle. Demnach genügt es, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nachweist. Dazu gehören das Fehlen von gestohlenen Gegenständen sowie das Vorhandensein von Einbruchspuren. Es ist nicht erforderlich, dass diese Spuren zweifelsfrei auf einen Einbruch hinweisen. Der BGH betonte, dass es ausreicht, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegt, die den Schluss auf die Entwendung zulassen.

Diese Entscheidung des BGH bestätigt seine bereits früher geäußerte Sichtweise zu diesem Thema und setzt klare Maßstäbe für die Beweislast bei Einbruchdiebstählen in der Hausratversicherung.

Quelle

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe