Die Axa Lebensversicherung AG sieht sich mit einer Klage konfrontiert, eingereicht vom Bund der Versicherten (BdV) und der Verbraucherzentrale Hamburg. Der Kern des Disputs: eine vierseitige Widerrufsbelehrung im Rahmen der Axa Relax Privat Rente Chance, deren Intransparenz und angebliche Fehlerhaftigkeit die Verbraucherschützer anprangern. Sie argumentieren, dass die Belehrung den Versicherungsnehmern eine adäquate Einschätzung ihrer Rechte im Falle eines Widerrufs erschwert. Besonders heikel: Die Belehrung suggeriert, dass bei einer Kündigung fällige Abschluss- und Vertriebskosten vom Rückkaufswert abgezogen werden dürfen, was Verbraucher vom Widerruf abhalten könnte.
Gesetzeskonformität und Verbraucherschutz
Axa hält dagegen: Die Widerrufsbelehrung, so betont eine Sprecherin des Unternehmens, entspreche dem Muster der gesetzlichen Widerrufsbelehrung und sei seit einem Urteil des EuGH aus 2022 sogar ausführlicher gestaltet. Das Ziel: erhöhter Schutz der Verbraucher. Der Verweis auf § 169 VVG sei nicht als Abschreckung, sondern als Teil der gesetzlichen Regelung in § 152 VVG zu verstehen, die die Rückkaufswert-Erstattung inklusive Überschussanteile nach Widerruf regelt.
Mögliche branchenweite Relevanz des Urteils
Sandra Klug, Abteilungsleiterin bei der Verbraucherzentrale Hamburg, sieht in dem Verfahren Potenzial für ein branchenweit bedeutendes Urteil. Sie kritisiert, dass solche Belehrungen branchenüblich und ihrer Meinung nach europarechtswidrig sind. Die Entscheidung des Gerichts wird nicht nur für Axa, sondern möglicherweise für die gesamte Versicherungsbranche richtungsweisend sein.