Zitat des Tages – Was es beim Einschluss einer BUZ in die Basis-Rente zu beachten gilt – 07.04.2021

„Die ergänzende Absicherung ist nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 Prozent der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen. […] Dabei dürfen die Überschussanteile aus den entsprechenden Risiken die darauf entfallenden Beiträge mindern.“

Heißt es in Randziffer 38 des BMF-Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. Mai 2017, welches die ergänzende Absicherung unter anderem einer Berufsunfähigkeit als Bestandteil einer Basis-Rente regelt. Und hier zeigt sich, dass der Teufel eben auch in der Kombination von Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) und Basis-Rente im Detail steckt. Denn eine Verschiebung des Beitragsverhältnisses zugunsten des BU-Zusatzbeitrages gefährdet die Steuerfreiheit der Produktvariante.

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