PRESSEMITTEILUNG – Die Debeka hat am 13. Dezember 2013 vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen das Handelsblatt erwirkt. Diese Verfügung untersagt dem Handelsblatt sinngemäß die Erweckung des Eindrucks die Debeka unterhalte ein „geheimes System von Zuträgern“ in der Beamtenschaft.
Darüber hinaus darf die Zeitung nicht mehr den Eindruck erwecken, die Debeka zahle im Vorfeld eines Vertragsabschlusses für einen „bloßen Tipp“ 50 Euro. Zudem darf das Handelsblatt nicht weiter verbreiten, die Tippgeber würden von der Debeka zu einer vom rheinland-pfälzischen Ministerium abgemahnten Gewinnerzielung „angestachelt“. Das Blatt darf ferner nicht mehr verbreiten, das hessische Innenministerium habe die mit Provisionen honorierten Tätigkeiten der Beamten als Tippgeber am 20. Dezember 2010 in einem Erlass als „illegal“ bezeichnet.
In der Berichterstattung des Handelsblatts wurde einzelnen Mitarbeitern vorgeworfen, illegal mit Adressen gehandelt zu haben. Dadurch geriet die Debeka in die Kritik. Aufgrund einer unzutreffenden Vermischung von Sachverhalten wurde im Zuge dessen auch die legale und seit Jahrzehnten bekannte Vertriebsunterstützung durch nebenberuflich tätige Empfehlungsgeber, so genannte Tippgeber, fälschlicher Weise skandalisiert.
Richtig ist: Bei Tippgebern handelt es sich um aktive Vereinsmitglieder der Debeka, die ausschließlich dann eine Provision erhalten, wenn die von ihnen empfohlenen Interessenten einen Versicherungsvertrag abschließen. Diese Vergütung ist ein steuerpflichtiges Nebeneinkommen.
Die Tippgeber handeln offen und transparent. Sie dürfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften selbst keine Verträge mit Interessenten abschließen und müssen dabei datenschutzrechtliche Vorgaben einhalten, auf die sie von der Debeka vor Aufnahme ihrer Tätigkeit umfassend hingewiesen werden. Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat in einer aktuellen Erklärung diesen branchenüblichen Vertriebsweg erläutert.