Debeka-Pressemitteilung: Der Debeka-Vertrieb ist legal und transparent

Debeka stellt Berichterstattung klar: Nebentätigkeiten entsprechen gesetzlichen Bestim­mungen – Vermischung von zwei Sachverhalten

 

PRESSEMITTEILUNG – Zu den Medienberichten der vergangenen Tage und dem Vorwurf, die Debeka unterhalte ein illegales System von Beamten, über das Adres­sen von Kunden gekauft würden, stellt die Debeka klar:

In den vergangenen Tagen wurden zwei Sachverhalte vermischt, die teil­weise zu undifferenzierten Darstellungen in den Medien führten:

Sachverhalt 1: Es steht der Vorwurf im Raum, dass Mitarbeiter der Debeka widerrechtlich Adressdaten von Beamtenanwärtern gekauft haben. Ein solcher Adresshandel ist von der Debeka zu keinem Zeitpunkt gewünscht oder angewiesen worden. Die Debeka lehnt jede Art von Adresshandel, auch mit legalen Anbietern, schon immer ab. Um die Vorwürfe zu klären, steht die Debeka seit dem 4. November 2013 in Kontakt mit der Staatsan­waltschaft Koblenz, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie dem Beauftragten für Datenschutz in Rheinland-Pfalz. Um diese externen Ermittlungen zu ergänzen, hat die Debeka die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG damit beauftragt, die Prozesse zum Datenschutz auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft hat am 11. November 2013 Ermittlungen gegen Unbekannt aufgenommen.

Seit dem 31. Oktober 2013 gelten für alle 17.000 Mitarbeiter der Debeka-Gruppe neue Verhaltensrichtlinien. Damit werden die strengen Standards, die bei der Debeka bereits 2010 in Kraft getreten sind, weiter verschärft. Eine direkte Weisung in den Regelungen lautet: ‚Die Debeka toleriert keinerlei Form der Bestechung und Korruption.‘

Sachverhalt 2: Medien haben berichtet, die Debeka selbst hätte in den ver­gangenen Jahren mehr als 10.000 Beamte mit über 100 Millionen Euro bestochen. Dies ist falsch und hat mit dem ersten Sachverhalt der Be­stechungsvorwürfe gegen einzelne Mitarbeiter nichts zu tun.

Bundesbeamte können offen und transparent im Einklang mit Para­graph 100 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) als so genannte Tippgeber auf potentielle Neumitglieder aufmerksam machen. Tippgeber sind neben­berufliche Mitarbeiter, die nicht selbst vermitteln bzw. an der Vermittlung mitwirken, indem sie für einen Interessenten Kontakt zum Versicherungs­unternehmen herstellen. Paragraph 100 BBG regelt Nebentätigkeiten von Beamten in Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes. Danach sind diese Tätigkeiten gegenüber dem Dienstherrn nicht genehmigungs- sondern nur anzeigepflichtig.

Alle Tippgeber sind mit ihrer Unterschrift u. a. darauf verpflichtet, die daten­schutzrechtlichen Bestimmungen und die Regelungen ihrer Dienstherren zu beachten. Selbstverständlich dürfen Tippgeber nur Adressen von Inte­ressenten namhaft machen, wenn diese unter Beachtung beamten- und datenschutzrechtlicher Vorgaben erlangt wurden. Nicht zulässig ist es demnach, wenn beispielsweise ein Beamter dienstlich erlangte Daten unter Verletzung des Dienstgeheimnisses preisgibt.

Die Landesbeamtengesetze stimmen überwiegend mit dieser bundesrecht­lichen Regelung überein. In den Bundesländern, in denen eine Genehmi­gungspficht besteht, gehen wir davon aus, dass dieser Pflicht nachgekom­men wurde. Nach dem jetzigen Kenntnisstand steht die offene und transpa­rente Vertriebspraxis der Debeka im Einklang mit den gesetzlichen Vor­schriften. Dennoch hat die Debeka auch hierzu die KPMG beauftragt, zu überprüfen, ob die Prozesse angemessen sind.

Die Debeka-Gruppe beschäftigt mehr als 9.000 Außendienstmitarbeiter. Diese arbeiten mit ca. 15.800 aktiven Tippgebern zusammen, die jeweils zur Hälfte dem öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft angehören. Die Tippgeber haben im Jahr 2012 mindestens einen Interessenten empfohlen, mit dem es zu einem Vertragsabschluss gekommen ist. Insgesamt sind aktuell ca. 36.300 Personen als Tippgeber bei der Debeka registriert. Im Durchschnitt erhielt jeder Tippgeber im Jahr 2012 ca. 170 Euro.

Verankerung der Debeka im öffentlichen Dienst

Die Debeka ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, also eine Ver­sicherung mit genossenschaftlichem Gedanken. Sie wurde 1905 als Selbsthilfeeinrichtung für den öffentlichen Dienst von Beamten für Beamte gegründet. Bis 1923 gab es nur rein ehrenamtliche Vereinsmitglieder. Versicherungsvereine gibt es nicht nur für Beamte. Beamte hatten aufgrund ihrer Versorgungssituation schon damals andere Bedürfnisse als bei­spielsweise Handwerker, Geistliche oder Journalisten. So entstanden für viele Berufsgruppen eigene Versorgungswerke und Versicherungsvereine, die sich bis heute dadurch auszeichnen, in einem engen Kontakt zu ihren Mitgliedern zu stehen und deren Bedürfnisse zu kennen sowie ihren Bedarf abzudecken. Der Vertrieb der Debeka ist deshalb kein „geheimes Netz­werk“ in Behörden – vielmehr ist die Debeka aus dem öffentlichen Dienst entstanden.

Vergütung der Mitarbeiter des hauptberuflichen Außendienstes

Die Debeka beschäftigt im Außendienst ausschließlich fest angestellte Mit­arbeiter. Die Grundvergütung des Außendienstes erfolgt nicht nach Son­derregelungen der Debeka, sondern auf Basis des für alle Unternehmen mit angestelltem Außendienst geltenden Manteltarifvertrags der deutschen Versicherungswirtschaft. Hiernach wird für die Arbeitnehmer des Werbe­außendienstes ein Mindesteinkommen festgelegt, dessen Höhe sich nach Paragraph 3 des Manteltarifvertrags für die private Versicherungswirt­schaft bemisst.

Das Mindesteinkommen für die Angestellten des Werbeaußendienstes be­trägt für neue Mitarbeiter zurzeit zwischen 28.700 Euro und 32.000 Euro jährlich. Das tatsächliche Durchschnittseinkommen der Debeka-Außen­dienst­mitarbeiter ohne Leitungsaufgaben liegt bei ca. 44.000 Euro pro Jahr. Das Mindesteinkommen ist der feste Gehaltsbestandteil, der durch ein er­folgs­bezogenes Entgelt ergänzt wird. Es dient dem Zweck, die Außen­dienstmit­arbeiter, deren Einkünfte je nach dem Erfolg ihrer Vermittlungs­tätigkeit schwanken, auch in Zeiträumen mit geringen Vermittlungserfolgen nicht unter ein bestimmtes Einkommensniveau absinken zu lassen. Es muss daher den Außendienstangestellten in jedem Monat zufließen, auch wenn geringere oder gar keine Provisionen angefallen sind. In diesem Fall schießt die Debeka die Differenz zwischen dem Mindesteinkommen und den verdienten Provisionen plus Festbezüge zu. Diese Zuschüsse können dann in bestimmten Grenzen mit eventuellen Provisionsüberschüssen in den Folgemonaten verrechnet werden. Sollten bei den Mitarbeitern des Außendienstes weniger Provisionen anfallen, trägt das Unternehmen die Differenz. Dieser Mechanismus sorgt dafür, dass den Außendienstmit­ar­beitern keine dauerhaften Nachteile entstehen. Zudem werden im Urlaubs- und Krankheitsfall Ausgleichszahlungen gewährt.

Die Entlohnung der mehr als 9.000 fest angestellten Außendienstmitarbei­ter nach dem Manteltarifvertrag stellt eine außerordentlich hohe soziale Sicherung dar, die alternativen Vergütungsmodellen, beispielsweise für freie Handelsvertreter, deutlich überlegen ist.

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe