Alle Versicherungen informieren
Versicherungen müssen möglichst schnell über Schäden informiert werden – und das auch dann, wenn der komplette Schaden noch gar nicht absehbar ist. Nach einem Hochwasser gilt das in erster Linie für die Hausrat- und Gebäudeversicherung. „Andere Schäden dürfen aber im Eifer des Gefechtes nicht vergessen werden“, raten die Versicherungsexperten von ERGO. „Dazu zählt etwa das Auto. Wurde es in Mitleidenschaft gezogen, gilt: Umgehend auch den Kfz-Versicherer informieren!“ Unternehmer und Handwerker müssen neben ihrem privaten auch den gewerblichen Versicherer informieren – hier geht es in der Regel um Gebäudeversicherungen, Geschäftsinhaltsversicherungen und um gewerbliche Haftpflichtversicherungen. Was Betroffene in Anbetracht der Vielzahl an Aufgaben und Belastungen schnell übersehen können: „Es ist Urlaubszeit. Vielleicht haben Sie einen Urlaub gebucht und müssen den wegen der Flut absagen“, so die ERGO Experten. Deshalb auch unbedingt rechtzeitig den Reiseversicherer informieren und mit diesem die Stornierung der Reise besprechen.
Folgekosten nicht vergessen
Häufig vergessen werden auch die Folgekosten. Die ERGO Experten kennen ein typisches Beispiel: „Wenn das Wasser meterhoch in den Räumen stand, müssen die Trocknungsgeräte rund um die Uhr laufen – mit nicht unerheblichen Stromkosten.“ Daher ihr Rat: „Betroffene sollten die Versicherung auch über diese Folgekosten informieren.“
Versicherungsunterlagen verschwunden oder zerstört
Kein seltener Fall: Die Versicherungsunterlagen und -policen sind dem Hochwasser zum Opfer gefallen. Und wer kennt seine Versicherungsnummer schon auswendig? Die Versicherungsexperten von ERGO beruhigen: „Rufen Sie Ihre Versicherung in jedem Fall an. Ihre Versicherungsdaten sind hinterlegt und ein Soforthelfer kann den Schaden dann schnellstmöglich begutachten.“
Steuererleichterungen für Unversicherte
Leider sind nicht alle Betroffenen ausreichend versichert. Sie haben zumindest die Möglichkeit, die Hochwasser-Schäden als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen (§ 33 des Einkommenssteuergesetzes). Dazu gehören Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und auch die Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Hauses. Ein besonderer Tipp der ERGO Experten: „In vielen betroffenen Gebieten gibt es zusätzlich zahlreiche Sofortmaßnahmen der Steuerverwaltungen. Alle Betroffenen sollten sich deshalb wegen möglicher Hilfsmaßnahmen schnell mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen.“