Wann Fluggesellschaften für verpasste Anschlussflüge haften müssen

Urlaubszeit ist Reisezeit. Das gilt auch für die anstehenden Sommerferien. Und so erwarten die Tourismusverbände in diesem Jahr erneut Rekordzahlen beim Reiseverkehr. Viele Urlauber werden dann wohl auch wieder das Flugzeug als Transportmittel für die Anreise wählen. Doch wer haftet eigentlich, wenn durch einen verspäten Flugplan der Anschlussflug nicht erreicht werden kann? Das Amtsgericht Dresden hatte in eben solch einen Fall zu entscheiden und entsprach im Wesentlichen den Forderungen der Reisenden auf Schadenersatz. procontra-online

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