Aktienverluste können steuermindernd angesetzt werden

Mit seinem Grundsatzurteil vom 12. Juni 2018 (Az: VIII R 32/16) hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München einen wichtigen Beitrag geleistet, um in einer ganzen Reihe von Streitfragen von Privatanlegern mit ihrer jeweiligen Steuerbehörde Licht ins Dunkel zu bringen. Demnach ist es zulässig beim Verkauf wertlos gewordener Aktien, den Verlust steuermindernd bei der Steuererklärung geltend zu machen. Dies hilft zumindest in Teilen den finanziellen Schmerz zu lindern. Nach Aussage des BFH spielt dabei auch die Höhe des Verlustes bei der Berechnung des Steuervorteils keine Rolle. AssCompact

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe