Hahn Rechtsanwälte PartG mbB [Newsroom]
Bremen (ots) – Für Lebensversicherer, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages keine ordnungsgemäße Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrung vorgenommen haben, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Nachbelehrung vorzunehmen, um das „ewige“ … Lesen Sie hier weiter…
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