Gebäudetyp E und Bau-Turbo: Neue Haftungsrisiken bringen Architektenhaftpflicht unter Druck

Schneller, günstiger und unkomplizierter bauen: Dieses Ziel verfolgt die Politik derzeit mit Nachdruck – und bringt damit Bewegung in ein Thema, das für Architekten, Versicherer und Makler gleichermaßen relevant ist. Wie Martin Straube, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Gotha, gegenüber Hej Finn! erläutert, sind die aktuellen Reformvorhaben eng mit Haftungs- und Versicherungsfragen verknüpft. Besonders der sogenannte „Bau-Turbo“ soll Genehmigungsprozesse beschleunigen und mehr Flexibilität schaffen. Doch wo regulatorischer Ballast abgeworfen wird, entstehen mitunter neue Haftungsfallen. Straube sieht etwa Risiken, wenn Architekten im Auftrag ihrer Bauherren mit Behörden verhandeln. Die Grenze zwischen Planung und Rechtsberatung könne dabei schnell verschwimmen. Genau hier beginnt ein Problem: Nach seiner Einschätzung greift die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung für Architekten bei klassischen Planungsfehlern, nicht jedoch automatisch bei Rechtsdienstleistungen. Mehr Freiheit auf dem Papier kann somit zu mehr Verantwortung in der Praxis führen – eine Entwicklung, die nicht zwangsläufig für Jubelsprünge bei Risikoträgern sorgen dürfte.

Gebäudetyp E: Mehr Flexibilität, aber keine Haftungsfreiheit

Noch nicht umgesetzt, aber bereits intensiv diskutiert wird der im Koalitionsvertrag verankerte Gebäudetyp E. Das Kürzel steht für einfaches, experimentelles und effizientes Bauen. Ziel ist es laut Straube, den Einfluss von mehr als 4.000 Normen und technischen Regelwerken zu reduzieren und dadurch kostengünstigere Bauweisen zu ermöglichen. Nach bisheriger Rechtslage gelten jedoch die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zwischen Bauherr und Architekt grundsätzlich als vereinbart, sofern vertraglich nichts anderes geregelt wurde. Darauf verweist auch die VHV. Wer von diesen Standards abweicht, ohne den Auftraggeber umfassend über mögliche Folgen aufzuklären, setzt sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus. Dabei zeigt sich eine bemerkenswerte Antithese: Einfaches Bauen war laut Straube schon immer möglich – allerdings nur, wenn Bauherren die Konsequenzen bewusst akzeptieren. Der Gebäudetyp E soll diese Ausnahme künftig stärker zum Regelfall machen. Ob dadurch spätere Streitigkeiten tatsächlich vermieden werden, erscheint fraglich. Denn wenn Bauherren im Nachhinein geltend machen, die Tragweite einer Abweichung nicht vollständig verstanden zu haben, bleibt der Gang vor Gericht weiterhin möglich. Wie Richter solche Fälle künftig bewerten werden, ist offen.

Makler und Versicherer rücken stärker in den Fokus

Für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten könnten die geplanten Änderungen erhebliche Auswirkungen haben. Straube erwartet, dass Versicherer Planungsleistungen, die sich auf einen „einfachen Standard“ berufen, künftig deutlich genauer prüfen werden. Auch der HDI signalisiert Vorsicht. Carsten Lutz, Leiter Produktmanagement und Underwriting Berufshaftpflicht beim HDI, betont gegenüber Hej Finn!, dass innovative oder experimentelle Bauweisen eine individuelle Risikobewertung erforderlich machen können. Einzelmeldungen, spezielle Vertragsklauseln oder angepasste Deckungssummen seien je nach Projekt denkbar. Vor Beginn entsprechender Vorhaben empfiehlt der Versicherer daher ausdrücklich die Abstimmung mit dem zuständigen Berater. Gleichzeitig stellt sich die Frage nach der ausreichenden Versicherungssumme. Dirk Oster vom Maklerhaus Aon hält Mindestdeckungssummen von 300.000 Euro, wie sie teilweise von Kammern empfohlen werden, für deutlich zu niedrig. Gegenüber Hej Finn! spricht er von einem „Witz“ und verweist auf steigende Schadenersatzforderungen gegenüber Planern. Aus seiner Sicht seien Deckungssummen zwischen drei und fünf Millionen Euro deutlich realistischer. Für Makler ergibt sich daraus ein klarer Beratungsauftrag. Straube empfiehlt Architekten ausdrücklich, Projekte des Gebäudetyps E nur dann zu übernehmen, wenn der Versicherungsschutz zweifelsfrei geklärt ist. Zudem sollten bestehende Policen und insbesondere Pflichtwidrigkeitsklauseln genau geprüft werden. Einige Versicherer haben ihre Bedingungen bereits angepasst und leisten unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn bewusst von technischen Standards abgewichen wird – vorausgesetzt, der Bauherr wurde schriftlich und nachvollziehbar über die Risiken informiert. Genau an dieser Stelle sieht Straube jedoch ein praktisches Problem: Viele Planer dokumentierten zwar die Abweichung, scheuten sich aber davor, die möglichen Konsequenzen klar zu benennen. Für Makler, Versicherer und Architekten entsteht damit ein Dreieck aus Beratung, Aufklärung und Haftung, das angesichts der anstehenden Reformen deutlich an Bedeutung gewinnen dürfte.

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