PKV muss Abnehmspritze nicht zahlen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Endurteil vom 21. Mai 2026 (Az. 8 O 4860/25) entschieden: Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für Mounjaro nicht erstatten, wenn die medizinische Notwendigkeit nicht ausreichend belegt ist. Geklagt hatte ein 53-jähriger Versicherter, dem sein Hausarzt seit November 2024 Tirzepatid verschrieben hatte. Der Mann verwies auf BMI 34,3, Diabetes Typ 2 sowie Bluthochdruck und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Bis Juni 2025 zahlte er mehr als 3.100 Euro selbst und verlangte zudem knapp 490 Euro monatlich. Der PKV-Anbieter lehnte ab und bestritt Erkrankungen sowie Leistungspflicht.

Medizinische Notwendigkeit: Gericht sieht Abnehmspritze nicht als ersten Weg

Laut Landgericht reicht die Verordnung zur Gewichtsreduktion nicht aus. Die Behandlung müsse geeignet und erforderlich sein; nicht jede denkbare Therapie sei erstattungsfähig. Der Versicherte müsse auch die Interessen der Versichertengemeinschaft berücksichtigen. Damit zieht das Gericht eine klare Linie: bequem im Alltag heißt nicht automatisch medizinisch notwendig im Sinne der PKV.

Mounjaro als Lifestyle-Arznei? PKV-Urteil setzt Signal für Kostenerstattung

Kritisch sahen die Richter, dass kein schlüssiges Therapie- oder Behandlungskonzept vorlag. Hinweise auf Diäten, Ernährungsberatung und ein bis zwei Sporteinheiten pro Woche genügten nicht. Entscheidend seien Kalorienreduktion, verändertes Konsumverhalten und nachhaltige Lebensgewohnheiten. Der Kläger habe naheliegende, anerkannte und kostengünstige Maßnahmen übersprungen. Die Botschaft: Abnehmspritzen können medizinisch relevant sein, werden aber nicht automatisch zur PKV-Leistung.

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