Kein Versicherungsschutz bei Wasserschaden ohne Starkregen-Nachweis
Oberlandesgericht Hamm: Ein Immobilienbesitzer erhält keine Entschädigung aus seiner Wohngebäudeversicherung für einen Wasserschaden aus Januar 2024. Laut Kläger drang Regenwasser über Straße und Stellfläche in die Garage ein, gelangte durch beschädigten Estrich bis in den Keller und beschädigte dort einen Stromkasten. Der Versicherer lehnte die Zahlung von rund 11.800 Euro ab. Bereits das Landgericht Bielefeld (Az. 18 O 333/24) sah keinen versicherten Elementarschaden im Sinne der VGB 2022.
Beweislast und Definitionen: Wo Theorie auf Praxis trifft
Entscheidend blieb die Frage: Lag eine „Überschwemmung durch Witterungsniederschläge“ vor? Der Kläger verwies auf die Hanglage und später auf gesättigten Boden – ein plausibles Bild, aber juristisch nicht ausreichend belegt. Das OLG Hamm (Beschluss vom 24. Juli 2025, Az. 20 U 75/25) stellte fest: Ein Starkregenereignis als Ursache sei nicht nachgewiesen. Während der Kläger nur eine ungenaue Grafik vorlegte, präsentierte der Versicherer konkrete Wetterdaten – maximal 1,7 Liter pro Quadratmeter pro Stunde. Laut Deutschem Wetterdienst beginnt Starkregen jedoch erst ab 15 Litern.
Keine Deckung für jeden Wasserschaden
Die Richter folgten der Datenlage: Eine versicherte Überschwemmung lag nicht vor. Auch Verfahrensfehler sah das Gericht nicht. Kernaussage: Die Elementarschadenversicherung deckt nicht jeden Wasserschaden, sondern nur klar definierte Naturereignisse. Zwischen gefühlter Schadenslage und versicherungsrechtlicher Bewertung bleibt damit eine spürbare Differenz.
