Homeoffice und gesetzliche Unfallversicherung: Gericht zieht klare Grenze beim Feierabend
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat entschieden: Der Rückweg vom häuslichen Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich steht nach Feierabend nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Anlass war der Sturz eines Arbeitnehmers auf der Treppe seines Hauses, bei dem er sich einen Wadenbeinbruch sowie Prellungen zuzog. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da laut ihrer Einschätzung keine „unternehmensdienliche Handlungstendenz“ mehr vorlag. Auch der Hinweis des Klägers, er habe sein Mobiltelefon zur beruflichen Erreichbarkeit bei sich getragen, änderte daran nichts.
Urteil des SG Hamburg: Klare Trennung von Arbeit und Privat
Das SG Hamburg bestätigte diese Sichtweise: Mit dem Ende der Arbeit – spätestens beim Verlassen des Arbeitszimmers – sei auch der Versicherungsschutz beendet. Der Gang über die Treppe sei kein versicherter Betriebsweg nach § 8 SGB VII, sondern eine private Wegstrecke. Eine Gleichbehandlung von Hin- und Rückweg lehnte das Gericht ab. Maßgeblich sei allein, ob eine konkrete Tätigkeit objektiv dem Unternehmen diene – was hier nicht der Fall gewesen sei.
Homeoffice vs. Telearbeit: Rechtliche Unterschiede
Im Unterschied zur Telearbeit nach § 2 Abs. 7 SGB VII, bei der ein fester Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber eingerichtet wird, ist das Homeoffice ortsunabhängig. Genau diese Flexibilität führt laut Gericht zu einer klaren Abgrenzung: Ohne feste betriebliche Struktur entfällt der Versicherungsschutz schneller. Die Entscheidung zeigt: Der scheinbar kurze Weg im eigenen Zuhause kann versicherungsrechtlich eine klare Zäsur markieren.
