Alte Leipziger ändert GF-Bedingungen: Befristete Leistungen sorgen für Kritik bei Maklern
Die Alte Leipziger hat ihre Bedingungen in der Grundfähigkeitsversicherung (GF) angepasst – und stößt damit in der Branche auf Kritik: Wie Versicherungsmakler und BU-Experte Matthias Helberg aus Osnabrück zuerst auf LinkedIn berichtete, wurde eine zentrale Formulierung geändert. Aus „immer zeitlich unbegrenzt“ ist nun „grundsätzlich zeitlich unbegrenzt“ geworden. Was wie eine sprachliche Feinjustierung wirkt, entfaltet in der Praxis eine spürbare Wirkung: Leistungen können künftig bei Vorliegen eines sachlichen Grundes einmalig auf bis zu zwölf Monate befristet werden. Als möglicher Grund wird unter anderem eine laufende Rehabilitation oder Umschulung genannt. Die Frage dahinter: Flexibilisierung im Sinne effizienterer Prozesse – oder ein schleichender Paradigmenwechsel zulasten der Versicherten?
Helberg bewertet die Änderung kritisch. Die frühere Formulierung habe aus seiner Sicht klar signalisiert, dass eine Befristung – auch im Rahmen von Individualvereinbarungen – ausgeschlossen sei. „Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sollte also bisher auch im Rahmen einer Individualvereinbarung keinerlei Befristung möglich gewesen sein“, erklärt Helberg. Besonders irritierend sei für ihn der Verweis auf Umschulungen: In der Grundfähigkeitsversicherung spiele die konkrete berufliche Tätigkeit bei der Leistungsprüfung keine Rolle, so seine Argumentation. Hier entsteht ein Spannungsfeld: Während die Produktlogik der GF unabhängig vom Beruf funktioniert, wird nun ein Kriterium eingeführt, das stark an BU-Denken erinnert.
Versicherer verweist auf Praxisvorteile und Systemangleichung
Die Alte Leipziger weist die Kritik auf Nachfrage von procontra zurück und betont die praktischen Vorteile: Befristete Anerkenntnisse könnten für Kundinnen und Kunden sogar vorteilhaft sein, da Leistungen schneller und unbürokratischer gewährt werden könnten. Gleichzeitig unterstreicht der Versicherer, dass es sich um Ausnahmefälle handle. Den konkret kritisierten Passus zur Umschulung wolle man jedoch noch einmal intern prüfen, so eine Sprecherin. Die Argumentationslinie ist klar: Mehr Flexibilität soll Prozesse beschleunigen – auch wenn dies eine Abkehr von bisher absolut formulierten Leistungszusagen bedeutet.
Einordnung: In der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) sind befristete Anerkenntnisse kein neues Instrument. Laut Marktbeobachtung findet sich eine solche Klausel bei rund der Hälfte der Anbieter. Sie kommt typischerweise dann zum Einsatz, wenn der Versicherer zwar leisten möchte, sich aber noch nicht dauerhaft festlegen will. Der rechtliche Rahmen ist dabei eng gesteckt: Nach § 173 Abs. 2 VVG ist eine Befristung nur einmalig und für einen klar definierten Zeitraum – etwa zwölf Monate – zulässig, darf nicht rückwirkend erfolgen und muss konkret begründet werden. Dass die Alte Leipziger diese Logik nun auch auf die GF überträgt, begründet sie mit dem Wunsch nach konsistenten Bedingungen zwischen BU und GF – ein Ansatz, der aus Systemperspektive nachvollziehbar ist, aber nicht zwangsläufig für mehr Transparenz sorgt.
