Deepfakes: Welche Versicherung bezahlt die Löschung von Videos & Co?

Der im März öffentlich gewordene Fall um Collien Fernandes und Christian Ulmen sorgt aktuell nicht nur für mediale Aufmerksamkeit, sondern stößt laut Medienberichten auch eine politische Diskussion über strengere gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Deepfakes und digitaler Gewalt an: Der Fall illustriert ein strukturelles Problem, das längst über Einzelfälle hinausgeht. Denn sobald manipulierte Inhalte – häufig sexualisierter Natur – im Netz zirkulieren, entfalten sie eine Eigendynamik: schnell, viral, kaum kontrollierbar. Die Folge ist oft ein massiver Reputationsschaden, der nicht nur berufliche Perspektiven eintrüben kann, sondern auch psychische Belastungen nach sich zieht.

Cyberversicherung als zentraler Baustein – mit Einschränkungen

Im Zentrum der Absicherung steht nach Einschätzung von Experten die private Cyberversicherung: Sie übernimmt im Idealfall die Kosten für die Löschung entsprechender Inhalte und organisiert spezialisierte Dienstleister. „Bei den privaten Cyberversicherungen findet sich eine Unterstützungsleistung für die Löschung von reputationsschädigenden Inhalten in allen von uns untersuchten Produkten“, erklärt Christian Monke, Leiter Ratings Gesundheit und Private Risiken beim Analysehaus Franke und Bornberg. Doch die Leistung hat ihre Grenzen: Sublimits, begrenzte Löschversuche oder eingeschränkte Fallzahlen sind keine Seltenheit. Was auf dem Papier umfassend wirkt, relativiert sich im Schadenfall häufig – eine Diskrepanz, die laut Monke eine fundierte Beratung zwingend erforderlich macht. Ergänzend verweist Oliver Piendl, Vorstand der impuls Finanzmanagement AG, auf konkrete Tarife etwa von Arag und Inter mit Monatsbeiträgen zwischen vier und 20 Euro sowie auf die Möglichkeit, Rechtsschutzversicherungen einzubinden, die juristische Schritte wie Unterlassungs- oder Löschansprüche abdecken.

Leistungsauslöser, Hausrat-Optionen und Rolle der Vermittler

Auch Hausratversicherungen können laut Monke punktuell greifen, sofern entsprechende Cyber-Bausteine integriert sind – allerdings oft mit noch restriktiveren Leistungsgrenzen. Entscheidend bleibt dabei die genaue Bedingungsprüfung: Nicht jeder Cyber-Baustein deckt automatisch Deepfake-Fälle ab, insbesondere wenn Formulierungen wie „rechtswidrige Äußerungen“ Interpretationsspielraum lassen. Zentraler Leistungskern über alle Sparten hinweg ist die Beauftragung spezialisierter Anbieter sowie ein Monitoring zur Nachverfolgung erneuter Veröffentlichungen. Doch nicht jeder Fall löst automatisch Versicherungsschutz aus. „Allein das Vorhandensein eines Deepfake-Videos reicht nicht als Leistungsauslöser aus“, betont Piendl. Voraussetzung sei eine nachweisbare Rechtsverletzung – etwa Persönlichkeitsrechtsverletzung oder Identitätsmissbrauch – sowie ein belegbarer Schaden. Zudem muss das Ereignis nach Vertragsabschluss eingetreten sein und darf nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sein. Für Vermittler ergibt sich daraus ein klarer Handlungsauftrag: Risiken aktiv adressieren, insbesondere bei Kunden mit hoher öffentlicher Sichtbarkeit – und im Ernstfall als strukturierter Lotse durch ein komplexes Schadenmanagement agieren.

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