Einbruch bei Verona Pooth: Wann haften Versicherungsmakler?
Der Rechtsstreit zwischen Verona Pooth und ihrem Versicherungsmakler sorgt derzeit nicht nur in der Boulevardpresse für Aufmerksamkeit, sondern wirft auch grundlegende Fragen zur Maklerhaftung im Versicherungsrecht auf. Hintergrund ist ein Einbruch in das Wohnhaus der Unternehmerin und ihres Ehemanns im Jahr 2021, bei dem Schmuck im Wert von mehr als einer Million Euro entwendet wurde. Die Hausratversicherung regulierte den Schaden jedoch nur teilweise. Nun versucht das Ehepaar, den Versicherungsmakler für die Differenz haftbar zu machen. Für die Branche ist weniger die Prominenz des Falls entscheidend, sondern die juristische Kernfrage: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Makler tatsächlich haftbar gemacht werden? Die Antwort ergibt sich aus den klassischen Kriterien des Haftungsrechts – und aus einer seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung. Bereits 1985 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Versicherungsmakler als „treuhänderähnlicher Sachwalter“ seines Kunden tätig wird (BGH, Urteil vom 22.05.1985 – IVa ZR 190/83). Damit endet seine Verantwortung nicht mit dem Vertragsabschluss, sondern umfasst grundsätzlich auch die laufende Betreuung des Kunden.
Maklerhaftung: Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität
Ob tatsächlich eine Haftung besteht, wird nach § 280 Abs. 1 BGB geprüft. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: eine Pflichtverletzung des Maklers, ein Schaden beim Versicherungsnehmer sowie ein kausaler Zusammenhang zwischen beiden. Genau entlang dieser drei Punkte würde auch ein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer (VSH) einen solchen Fall analysieren. Zunächst steht die Frage im Raum, welche konkrete Pflichtverletzung dem Makler vorgeworfen wird. In der Berichterstattung ist lediglich von „verschiedenen verletzten Beratungspflichten“ die Rede; der betroffene Makler weist diese Vorwürfe zurück. Ein möglicher Ansatzpunkt könnten sogenannte Tresorklauseln sein, die bei hochwertigen Schmuckstücken häufig Voraussetzung für den Versicherungsschutz sind. Unter Umständen kann eine Pflichtverletzung darin liegen, dass ein Makler seine Kunden nicht darüber aufklärt, dass besonders wertvolle Gegenstände nur in einem entsprechend zertifizierten Tresor versichert sind. Andererseits hat etwa das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass es nicht zu den Aufgaben eines Maklers gehört, Kunden generell über Einbruchschutzmaßnahmen zu beraten (OLG Köln, Urteil vom 30.05.2017 – 9 U 129/15). Auch das Thema Unterversicherung spielt in solchen Verfahren regelmäßig eine Rolle. Hier hat das Oberlandesgericht Frankfurt klargestellt, dass ein Makler nicht verpflichtet ist, ungefragt zu prüfen, ob sich nach Vertragsabschluss Veränderungen ergeben haben, die eine Anpassung des Versicherungsschutzes erforderlich machen (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2016 – 4 U 223/15). Werden beispielsweise nach Vertragsabschluss neue hochwertige Schmuckstücke angeschafft, fällt diese Veränderung nach der sogenannten Sphärentheorie in den Verantwortungsbereich des Kunden.
Vermögensschaden-Haftpflicht: Schutzschild für Makler im Streitfall
Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorliegen sollte, reicht dies für eine Haftung noch nicht aus. Der Versicherungsnehmer muss zusätzlich nachweisen, dass genau diese Pflichtverletzung ursächlich für den entstandenen Schaden war – etwa indem er darlegt, dass es tatsächlich einen Versicherer gegeben hätte, der den gesamten Schmuckbestand vollständig versichert hätte. Ohne eine solche Kausalität scheidet ein Schadenersatzanspruch in der Regel aus. Unabhängig vom Ausgang des konkreten Verfahrens zeigt der Fall jedoch vor allem die zentrale Bedeutung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Makler. Diese übernimmt zwei Funktionen: Sie wehrt unbegründete Ansprüche ab und reguliert berechtigte Forderungen. Dass es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren kommt, kann aus Sicht vieler Branchenbeobachter bereits ein Hinweis darauf sein, dass der Versicherer die Haftungslage nicht eindeutig sieht. Medienberichten zufolge hat das Gericht zudem einen Vergleich vorgeschlagen, der lediglich etwa ein Drittel der geforderten Summe umfasst – ein mögliches Indiz für ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer. Für Makler zeigt der Fall damit ein bekanntes Spannungsfeld der Branche: Auf der einen Seite stehen weitreichende Beratungspflichten, auf der anderen die Eigenverantwortung der Kunden für Veränderungen ihres Risikoprofils. Gerade wenn solche Konflikte öffentlich ausgetragen werden – und erst recht, wenn prominente Namen beteiligt sind –, geht es nicht nur um juristische Fragen, sondern auch um Reputation. Deshalb enthalten moderne VSH-Konzepte zunehmend auch Bausteine zum Schutz vor Reputationsschäden, etwa für PR-Beratung oder Krisenkommunikation. Für Makler bleibt dennoch die wichtigste Prävention unverändert: eine sorgfältige Dokumentation der Beratung und eine transparente Aufklärung über mögliche Risiken.
