Privat- und Firmeninsolvenzen 2025: Was Makler jetzt beachten müssen

Rund 108.000 Privatinsolvenzen und etwa 24.000 Firmeninsolvenzen wurden im Jahr 2025 in Deutschland registriert – das geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamtes sowie der Wirtschaftsauskunftei Creditreform hervor. Für Versicherungsmakler stellt sich angesichts dieser Entwicklung eine zentrale Frage: Welche rechtlichen und praktischen Folgen hat die Insolvenz eines Kunden für Courtage, Honorar, Mandat und Schadenbearbeitung? Antworten darauf lieferte Rechtsanwalt Stephan Michaelis auf der jüngsten Fachtagung seiner auf Vermittlerrecht spezialisierten Kanzlei – inklusive konkreter Handlungsempfehlungen für die Praxis.

Vergütung und § 103 InsO: Courtage bleibt, Honorar wackelt

Bei der Vergütung unterscheidet Michaelis klar: Bereits erhaltene Courtage für die laufende Versicherungsperiode darf der Makler auch dann behalten, wenn das Insolvenzverfahren während dieser Periode eröffnet wird. Hintergrund ist, dass die Courtage vom Versicherer gezahlt wird – nicht vom Kunden. Komplexer ist die Lage bei Honorarvereinbarungen. Da diese unmittelbar zwischen Kunde und Makler bestehen, fällt es in den Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters, Zahlungsverpflichtungen zu prüfen und gegebenenfalls zu reduzieren. Michaelis empfiehlt Maklern daher, den Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung zur Ausübung seines Wahlrechts gemäß § 103 Insolvenzordnung (InsO) aufzufordern. Dieser muss entscheiden, ob der Vertrag bei beiderseitiger Erfüllung fortgeführt wird. Für bereits teilweise erbrachte Leistungen sollten Makler ihre Honoraransprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Courtage fließt weiter – Honorar steht unter Vorbehalt: eine Differenz, die in der Beratungspraxis nicht für Jubelsprünge sorgt.

Beratung, Schadenregulierung und Ende des Maklermandats

Auch in der laufenden Betreuung ergeben sich gravierende Änderungen. Zahlungen an den Kunden – etwa Versicherungsleistungen oder Prämienerstattungen – können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mit befreiender Wirkung an diesen geleistet werden. Michaelis rät deshalb, laufende Schadenregulierungen zu beenden und an den Insolvenzverwalter zu überleiten. Zugleich sollte der Makler diesen auf bestehende Deckungslücken oder Optimierungsmöglichkeiten im Versicherungsschutz hinweisen. Zudem empfiehlt er, den jeweiligen Versicherer über die Insolvenz zu informieren. Hintergrund: Mit der Beendigung des Maklermandats geht die Betreuungspflicht nach §§ 115, 116 InsO grundsätzlich auf den Versicherer über. Maklermandat und Vollmacht enden mit Verfahrenseröffnung automatisch. Wer darüber hinaus tätig werden will, muss sich Mandat und Vollmacht vom Insolvenzverwalter neu erteilen lassen – andernfalls droht eine Haftung nach § 179 BGB für nicht genehmigte Vertragsabschlüsse. Die Botschaft der Fachtagung ist damit klar: Insolvenz ist kein Randthema, sondern ein strukturierter Prüfprozess für jeden Maklerbestand.

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