OLG-Verfahren um „Unabhängigkeit“ von Versicherungsmaklern: Ipsos-Studie stellt Position des vzbv infrage

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) wird aktuell verhandelt, ob Versicherungsmakler mit dem Begriff „unabhängig“ werben dürfen – Auslöser ist eine Abmahnung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die UFKB GmbH. Die Verbraucherschützer verfolgen das Ziel, Maklern die Nutzung des Begriffs grundsätzlich zu untersagen. UFKB-Geschäftsführer Alexander Koch weist den Vorwurf zurück, Verbraucher in die Irre zu führen. Gegenüber procontra betont er, dass sich die juristische Auseinandersetzung zunehmend an einer Frage zuspitze: Verstehen Verbraucher „Unabhängigkeit“ ausschließlich als Honorarberatung – oder differenzieren sie stärker? Um diese Annahme empirisch zu überprüfen, beauftragte die UFKB GmbH nach eigenen Angaben die Ipsos GmbH mit einer repräsentativen Verbraucherbefragung.

Ipsos-Umfrage: Mehrheit sieht Makler bei Weisungsfreiheit als unabhängig

Die Ergebnisse der Ipsos-Analyse, die procontra vorliegen, zeichnen ein differenziertes Bild. 42,8 Prozent der Befragten halten einen über Provision vergüteten Vermittler für unabhängig, sofern dieser aus einer Vielzahl von Versicherern auswählen kann. Lediglich 31,3 Prozent sehen Unabhängigkeit ausschließlich bei Honorarzahlung durch den Kunden gegeben. Insgesamt stufen 71,3 Prozent einen Vermittler als (eher) unabhängig ein, wenn er keinem Versicherer angehört, weisungsfrei agiert und Angebote verschiedener Gesellschaften unterbreitet; 19,0 Prozent bewerten ihn als (eher) abhängig. Finanzielle Kriterien wie Provisions- oder Honorarvergütung spielen laut Studie mit 4,3 Prozent eine untergeordnete Rolle, nur 2,6 Prozent erwarten ausdrücklich eine provisionsunabhängige Bezahlung. Allgemein verbinden die Befragten „Unabhängigkeit“ vor allem mit Freiheit von Abhängigkeiten (46,1 Prozent) und autonomer Entscheidungsfindung (35,0 Prozent). Die Online-Erhebung wurde laut UFKB vom 9. bis 14. Januar 2026 unter 1.000 Personen ab 16 Jahren durchgeführt; der statistische Fehlerbereich liegt bei ±4,4 Prozent bei 95-prozentigem Sicherheitsgrad.

Marktrealität versus Rechtsverständnis

Die rechtliche Debatte berührt auch die Marktstruktur: In Deutschland sind nach Angaben im Verfahren 331 Versicherungsberater (Stand Januar 2026) registriert, demgegenüber 98.307 gebundene Versicherungsvertreter (§ 34d Abs. 7 GewO), 27.142 Mehrfachvertreter (§ 34d Abs. 1 GewO) und 46.951 Versicherungsmakler. Koch argumentiert gegenüber procontra, dass Verbraucher „unabhängig“ primär als Abgrenzung zwischen gebundenen Vertretern und ungebundenen Maklern verstehen – nicht entlang des zahlenmäßig kleinen Segments der Versicherungsberater. Der vzbv sieht das anders: David Bode betont, allein Honorarberater könnten Unabhängigkeit gewährleisten, da sie ausschließlich vom Auftraggeber vergütet würden. „Selbst das Gesetz definiert den Versicherungsberater ausdrücklich als jemanden, der von einem Versicherungsunternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil erhält“, sagte Bode bereits in einem Interview mit procontra. Das Verfahren vor dem OLG läuft; sollte es negativ ausgehen, schließt Koch nach eigenen Angaben den Gang zum Bundesgerichtshof nicht aus. Zwischen Rechtsdogmatik und Verbraucherverständnis verläuft damit eine Linie, die das Selbstverständnis der Maklerschaft grundlegend berührt.

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