Gebäudeversicherung und Nachweispflichten: Fachanwältin Pötter warnt vor vorschnellen Schadenablehnungen
Auf der Online-Fachtagung der Kanzlei Michaelis hat die Fachanwältin für Versicherungsrecht Judith Pötter am Donnerstag einen klaren Befund formuliert: „Vom Versicherungsnehmer nicht erbrachte Nachweise sind der häufigste Ablehnungsgrund der Versicherer für Schäden, die ich auf meinem Schreibtisch habe.“ Wer spricht? Pötter, spezialisiert auf Versicherungsrecht. Wo? Auf der digitalen Fachtagung der Kanzlei Michaelis. Worum geht es? Um zentrale Nachweispflichten in der Wohngebäudeversicherung – und um die Frage, wann Versicherer Leistungen zu Recht oder zu Unrecht verweigern. Nach ihren Angaben würden Gebäudeversicherer Schäden immer wieder pauschal zurückweisen, obwohl bestimmte Nachweise nur einzelne Schadenbestandteile beträfen. Ihr Appell: genauer differenzieren, sauber trennen, rechtlich präzise argumentieren.
Vollbeweis, Anscheinsbeweis und die feine Linie zwischen Bruch- und Nässeschaden
„Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis erbringen. Eine Beweiserleichterung kann aber durch den Anscheinsbeweis erfolgen“, erklärte Pötter auf der Veranstaltung. Was technisch klingt, hat praktische Sprengkraft: Bei Nässeschäden reicht es nach ihrer Darstellung häufig aus, darzulegen, dass Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten ist – etwa aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen wie Schläuchen oder einem Siphon – und dass ein Eindringen von außen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausscheidet. In der Regulierungspraxis werde jedoch, so Pötter, nicht immer sauber zwischen Bruchschaden und Folgeschaden unterschieden. Beispiel Siphon: Das gerissene Bauteil selbst ist als Armaturenteil meist nicht versichert und oft von geringem Wert. Die dadurch verursachten Nässeschäden und Trocknungskosten hingegen sind nach ihrer Darstellung gedeckt, weil der Siphon als mit den versicherten Wasserrohren verbundene Einrichtung gilt. Antithese im Alltag der Schadenregulierung: Ein kleines, nicht versichertes Ersatzteil – aber ein großer, versicherter Folgeschaden. Ähnlich bei einem Rohrbruch, wenn das beschädigte Rohrstück nicht mehr als Beweis vorliegt. Hier könne man laut Pötter allenfalls über die Kostenübernahme für das Rohr streiten, etwa unter Hinzuziehung des Handwerkers als Zeugen. Der Nässeschaden durch austretendes Leitungswasser sei hingegen „unstreitig versichert“.
Korrosion, Instandhaltungspflicht und Allgefahrendeckung
Ein weiterer Streitpunkt betrifft Korrosionsschäden. „Manche Versicherer lehnen nach Korrosion an Wasserrohren den Schaden ab, weil sie eine Verletzung der Instandhaltungspflicht behaupten“, sagte Pötter. Zwar sähen die Bedingungen vor, dass wasserführende Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und Mängel unverzüglich zu beseitigen seien. Eine Obliegenheitsverletzung liege nach ihrer Darstellung aber nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer etwa einer konkreten Aufforderung zur Sanierung nicht nachkomme oder sich Schadenfälle im Gebäude häuften. Entscheidend sei zudem der Charakter der Rohrbruchversicherung als Allgefahrendeckung: Der Versicherungsschutz greife grundsätzlich auch bei Korrosion. Der Versicherungsnehmer müsse, so Pötter, nicht prophylaktisch Wände aufstemmen, um verborgene Leitungen regelmäßig zu kontrollieren. Erwartung mancher Versicherer: lückenlose Vorsorge. Realität der Vertragsbedingungen: Schutz auch bei nicht sichtbarer Materialermüdung. Für Vermittler und Versicherungsnehmer bedeutet das: Nachweispflichten ernst nehmen – aber Ablehnungen nicht vorschnell akzeptieren.
