Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25. September 2025 (IX ZR 190/24) entschieden, dass der Pfändungsschutz für Lebens- und Rentenversicherungen auch dann greift, wenn Selbstständige ihre bestehenden Verträge erst kurz vor einer Insolvenz in pfändungsgeschützte Policen umwandeln. Konkret ging es um einen Unternehmer, der mehrere seit Jahrzehnten bestehende Versicherungsverträge im August 2018 gemäß § 167 VVG in Verträge mit Pfändungsschutz nach § 851c ZPO umgewandelt hatte. Wenige Monate später folgte die Verbraucherinsolvenz. Der Insolvenzverwalter sah darin eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO und wollte die Umstellung rückgängig machen – ohne Erfolg.
Gerichte: Gesetzlicher Anspruch schlägt Anfechtung
Bereits das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen (Urteil vom 14. August 2024, 3 U 11/23). Zwar sei davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer seine Altersvorsorge dem Zugriff der Gläubiger entziehen wollte, entscheidend sei jedoch: Der Versicherer habe davon keine Kenntnis gehabt und auch keinen Handlungsspielraum. Das Versicherungsvertragsgesetz verpflichte Versicherer ausdrücklich, eine beantragte Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Police umzusetzen. Zudem fehle es an einer Vermögensverschiebung zugunsten Dritter – ein zentraler Ansatzpunkt für die Insolvenzanfechtung. Der BGH schloss sich dieser Argumentation an und stellte klar, dass § 133 InsO auf diese Konstellation nicht übertragbar sei. Die Umwandlung diene nicht der Bereicherung Dritter, sondern der rechtlich vorgesehenen Sicherung der Altersvorsorge.
Pfändungsschutz mit Grenzen – relevant für Selbstständige
In seiner Begründung verweist der BGH ausdrücklich auf den Willen des Gesetzgebers, Schuldnern ein wirtschaftliches und menschenwürdiges Leben im Alter zu ermöglichen. Gerade für Selbstständige, die keine oder nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, sei private Altersvorsorge von zentraler Bedeutung. Der Schutz greift allerdings nicht unbegrenzt: Beiträge, die die gesetzlichen Freigrenzen nach § 851c ZPO überschreiten, fallen weiterhin in die Insolvenzmasse. Damit, so der BGH, werde ein ausgewogener Interessenausgleich zwischen Gläubigern und Schuldnern erreicht. Für Versicherungsmakler bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit in der Beratung zur Altersvorsorge – insbesondere bei Unternehmern, die ihre bestehende Lebens- oder Rentenversicherung noch rechtzeitig in eine pfändungsgeschützte Form überführen wollen.
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