Haftungsrisiken im Vertrieb: Neue Rechtsprechung sorgt für Bewegung im Markt
Auf dem jüngsten Vermittlerkongress der Kanzlei Jöhnke & Reichow wurden vergangene Woche in Deutschland mehrere aktuelle Gerichtsentscheidungen vorgestellt, die das Haftungsrisiko für Versicherungsmakler spürbar verschärfen – mit unmittelbaren Folgen für Beratungspraxis, Dokumentation und Haftungsmanagement. Im Fokus standen Urteile des OLG Dresden, des BGH, des OLG Koblenz, des OLG Nürnberg, des LG München sowie des OLG Celle. Deutlich wurde: Schon kurze, scheinbar folgenlose Beratungsgespräche, formale Fehler bei Anträgen oder ungeklärte Verjährungsfragen können heute zu existenziellen Schadenersatzforderungen führen. Besonders brisant: Der Markt erwartet Effizienz, die Rechtsprechung fordert Präzision – Tempo auf der einen, Haftung auf der anderen Seite. Vorgestellt wurden die Fälle von Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow, der vor allem auf eine zunehmende Ausweitung des Beratungsumfangs durch die Gerichte hinwies.
Ein zentrales Beispiel: Ein seit fast sechs Jahren laufendes Verfahren, aktuell erneut beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig, betrifft einen Versicherungsmakler, der nach einem kurzen, nicht dokumentierten Beratungsgespräch im Juli 2020 mit einem Ehepaar keine Risikolebensversicherung vermittelte. Anlass war ein Fragebogen zur „Hinterbliebenen/Familien-Absicherung“. Nach dem Tod des Ehemanns – Alleinverdiener und Arzt – forderte die Ehefrau Schadenersatz in Höhe einer fiktiven Todesfallleistung von 500.000 Euro. Das LG sprach ihr 375.000 Euro zu, das OLG Dresden entschied zunächst zugunsten des Maklers, der BGH verwies den Fall zurück – und im Dezember 2025 verurteilte das OLG Dresden (Urteil vom 11.12.2025 – Az.: 3 U 79/23) den Makler schließlich doch zum Schadenersatz. Kernproblem: fehlende Dokumentation eines Beratungsgesprächs ohne Vertragsabschluss. Reichow bringt es sachlich auf den Punkt: „Haftungsproblematisch sind meist genau die Fälle, bei denen am Ende kein Produkt abgeschlossen wird.“ Besonders kritisch: Das OLG Dresden definiert den Beratungsumfang bei der Risikolebensversicherung weiter als bisher – und macht deutlich, dass auch das bloße Akzeptieren vorschneller Kundenentscheidungen haftungsrelevant sein kann.
Verjährung, Beratungsverzicht, Formfehler: Rechtsprechung zwischen Schutz und Risiko
Auch bei der Verjährung von Schadenersatzansprüchen zeigt sich ein Spannungsfeld zwischen formaler Logik und Verbraucherschutz. Im Fall des OLG Koblenz (Urteil vom 26.05.2025 – Az.: 10 U 187/24), ebenfalls betreut von Jöhnke & Reichow, ging es um die Umdeckung einer Rentenversicherung, bei der die enthaltene BUZ (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) verloren ging. Die Kundin erkannte dies erst beim Leistungsantrag. Das Gericht entschied zugunsten des Maklers: Die Verjährung sei eingetreten, da der Fehler aus dem Versicherungsschein erkennbar gewesen sei. Doch Reichow verweist auf gegenteilige Rechtsprechung anderer Gerichte: Nicht überall wird dem Kunden die Pflicht zur inhaltlichen Prüfung der Police zugemutet. Theorie und Praxis klaffen auseinander – juristische Klarheit trifft auf reale Beratungskomplexität. Parallel dazu klärten OLG Nürnberg (Beschluss vom 09.01.2025 – Az.: 8 U 1684/24) und LG München (Urteil vom 25.04.2025 – Az.: 3 HK O 9060/24) die Anforderungen an Beratungsverzichtserklärungen: Sie müssen gesondert erfolgen, ein eigenes Beiblatt ist aber nicht zwingend erforderlich. Ein bloßer Fließtext-Hinweis reicht nicht aus – formale Sauberkeit wird zur Haftungsprävention.
Besonders illustrativ: Ein Fall vor dem OLG Celle (Az.: 8 U 5/25) zur Pflegetagegeldversicherung. Ein unleserlicher Antrag, nachträgliche Ergänzungen durch den Makler, kopierte Unterschriften, nachträglich gesetzte Gesundheitsangaben – eine Kette formaler Risiken. Der Versicherer wollte wegen arglistiger Täuschung anfechten, das Gericht folgte jedoch der Argumentation von Jöhnke & Reichow: Da der ursprüngliche Antrag des Kunden korrekt war, durfte der Makler auf dessen Angaben vertrauen. Ergebnis: Leistungspflicht des Versicherers, kein Haftungsfall für den Makler. Doch auch hier zeigt sich die Antithese des Marktes: rechtlich kein Haftungsfall – praktisch ein Risikofall. Reichow formuliert nüchtern: Frühzeitige Nachbelehrung, Korrektur von Fehlern vor Schadeneintritt und anwaltliche Begleitung sind heute keine Option mehr, sondern betriebliche Notwendigkeit. Der Vermittlermarkt bewegt sich damit zwischen Effizienzanforderungen und Haftungsrealität – ein System, das nicht durch Geschwindigkeit, sondern durch Struktur stabil bleibt.
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