Lizenzentzug und Sanierungsdruck: Babcock Pensionskasse reagiert auf Bafin-Entscheidung
Die Bafin hat der Babcock Pensionskasse (BPK) am 29. Oktober 2025 die Erlaubnis zum Versicherungsneugeschäft entzogen – ein Schritt, der nach Angaben von Vorstandschef Ralf Langhoff gegenüber unserer Redaktion vor allem auf die nicht erfüllte Mindestkapitalanforderung zurückzuführen ist. Damit wird ein strukturelles Problem sichtbar, das die Kasse seit Jahren begleitet: Bereits 2006 durfte sie infolge des Verlusts sämtlicher bilanzieller Eigenmittel kein Neugeschäft mehr aufnehmen, nun wurde der Bescheid zum Widerruf des operativen Versicherungsgeschäfts mit Ablauf des 1. Dezember 2025 bestandskräftig. Langhoff betont, dass die Sanierung weiterhin gemeinsames Ziel von Kasse und Aufsicht sei – ein ambitionierter Anspruch angesichts einer Unterdeckung, die sich innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zeiträume nicht korrigieren ließ. Die Lage zeigt eine deutliche Antithese zwischen dem Anspruch langfristiger Leistungsfähigkeit und den regulatorisch fixierten Kapitalanforderungen, die die Realität nun schonungslos offen legt.
Leistungskürzungen als einzige Option – Auswirkungen auf Versicherte und Arbeitgeber
Laut Langhoff kann die finanzielle Stabilisierung der Kasse nur über eine Kürzung der zugesagten Leistungen erfolgen. Die konkrete Höhe wird derzeit im Rahmen des Jahresabschlusses ermittelt und soll frühestens im Frühjahr 2026 feststehen. Gesetzlich verpflichtet die BPK § 234p Abs. 2 VAG zufolge dazu, die Kürzungen gegenüber Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in zwei Stufen anzukündigen – ein Verfahren, das Transparenz schaffen soll, zugleich aber verdeutlicht, wie eng der finanzielle Spielraum geworden ist. Für Rentnerinnen und Rentner dürfte die Kürzung laut Langhoff „in der Regel keine Auswirkung“ haben, da die Einstandspflicht des Arbeitgebers greift und die Differenz zwischen zugesagter und reduzierter Leistung ausgleicht. Für aktive Anwärter hingegen zeichnet sich bereits jetzt ab, dass sie die Hauptlast der Sanierungsmaßnahmen tragen müssen. Die Kasse setzt damit auf ein klassisches Sanierungsinstrument der bAV: Lastenausgleich über Leistungsanpassung – technisch notwendig, aber für viele Betroffene ernüchternd.
Regulatorischer Rahmen und Perspektiven – Solvabilität bleibt zentrale Herausforderung
Die jüngste Entwicklung reiht sich ein in eine Phase verschärfter regulatorischer Anforderungen unter Solvency II, wie Langhoff indirekt einordnet. Die BPK sieht sich dabei nicht nur bilanziellen Engpässen, sondern einem klar abgesteckten aufsichtsrechtlichen Korsett gegenüber, das die Handlungsmöglichkeiten deutlich begrenzt. Dass die Bafin trotz Lizenzentzug die Sanierung ausdrücklich unterstützt, unterstreicht den regulatorischen Willen, eine geordnete Fortführung der Leistungen zu ermöglichen – allerdings unter der Voraussetzung einschneidender Anpassungen. Für die bAV-Landschaft ist der Fall BPK ein mahnendes Beispiel: Er zeigt, wie schnell Solvabilitätsprobleme selbst langjährig bestehende Versorgungseinrichtungen in existenzielle Schwierigkeiten bringen können, wenn Kapitalanforderungen, Zinssituation und Geschäftsmodell nicht mehr in Einklang stehen.
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