OLG Dresden kippt „unabhängig“-Werbung: Leipziger Makler RISK007 verliert wichtiges Profilmerkmal

Maklerrecht im Fokus: OLG Dresden untersagt „unabhängig“-Claim von RISK007

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in zweiter Instanz entschieden, dass der Leipziger Versicherungsmakler RISK007 nicht mehr mit dem Begriff „unabhängig“ werben darf. Damit bestätigte das OLG das vorangegangene Urteil des Landgerichts Leipzig und setzte dem zentralen Werbeversprechen des mittelständischen Maklerbetriebs enge Grenzen. Geschäftsführer Markus Haybach, der RISK007 als auf Privatkundengeschäft spezialisierten Makler mit vier Vollzeit- und vier Teilzeitkräften beschreibt und einen Jahresumsatz von rund 600.000 Euro nennt, sieht sich dadurch in seinem Selbstverständnis massiv getroffen. Gegenüber procontra erklärte er, man prüfe gemeinsam mit dem Verband Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM), ob eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt werden könne, räumt aber ein, dass die Erfolgsaussichten aus seiner Sicht „eher gering“ seien, nachdem das OLG eine Revision nicht zugelassen habe. Zur Begründung der gerichtlichen Linie führt Haybach an, dass das OLG die typische Doppelrolle des Maklers – Sachwalter der Kundeninteressen laut BGH-Sachwalterurteil einerseits, durch Courtage der Versicherer vergütet andererseits – im Kern anders bewertet: Schon die Vergütungsstruktur reiche dem Gericht nach den Ausführungen von Haybach aus, um die Nutzung des Begriffs „unabhängig“ als unzulässig zu werten. Das Gericht unterstelle, so Haybach, der durchschnittliche Verbraucher wisse nicht, wie Makler bezahlt werden, während er aus seiner Beratungspraxis berichtet, dass Kundinnen und Kunden gezielt nach einem „unabhängigen“ Makler suchten, also nach jemandem ohne Produktvorgaben durch Versicherer, und dass RISK007 bei jedem Neukunden aktiv über Vergütungsmodelle – einschließlich Honoraroption – aufkläre und sich bewusst von der Rolle eines Versicherungsberaters abgrenze.

Suchmaschinen, Sichtbarkeit, Wettbewerbsnachteil: Wie das Urteil in den Markt hineinwirkt


Konkret spürt RISK007 die Folgen nach Angaben von Haybach vor allem in der Außenwirkung: Viele Neukunden fänden den Maklerbetrieb bislang über Suchbegriffe wie „unabhängiger Versicherungsmakler“ bei Google, diese Auffindbarkeit breche nun weg, während andere Makler, die noch nicht abgemahnt wurden, den Begriff weiter nutzen dürften – ein Wettbewerbsnachteil, den Haybach unmittelbar mit dem OLG-Urteil verknüpft. Gleichzeitig macht er die finanziellen und organisatorischen Belastungen transparent: Die reinen Anwalts- und Gerichtskosten der beiden Instanzen schätzt er auf etwa 13.000 Euro, unterstützt durch die IGVM in der zweiten Instanz, hinzu komme ein zeitlicher Aufwand, den er selbst noch einmal mit rund 10.000 Euro bewertet. Zusätzlich müsse die Website überarbeitet werden, wofür Haybach etwa 3.000 Euro veranschlagt; physische Werbemittel spielten in seinem weitgehend papierlosen, überwiegend digitalen Geschäftsmodell zum Glück nur eine untergeordnete Rolle. Neben dem Streit um das Wort „unabhängig“ standen auch weitere Formulierungen auf der RISK007-Website in der Kritik: So sei die Aussage, die eigene Vermögensschadenhaftpflicht biete Kunden ein „doppeltes Sicherheitsnetz“, als Werbung mit Selbstverständlichkeiten gewertet worden, was Haybach als nachvollziehbar bezeichnet. Außerdem habe die Formulierung, Verbraucherzentralen empfählen generell, sich bei anonymen BU-Voranfragen an Makler zu wenden, nach gerichtlicher Bewertung so nicht zulässig verwendet werden dürfen; diese Punkte hätte er nach eigener Darstellung sofort akzeptiert, der zentrale Konflikt drehte sich für ihn jedoch um den Unabhängigkeitsbegriff, der nun aus sämtlichen Online- und Werbetexten verschwinden muss und damit auch die bisherige Positionierung im Privatkundenmarkt infrage stellt.

Persönliche Konsequenzen und Branchensignal: Haybach rät zu sprachlicher „Entschärfung“ und hofft auf BGH


Jenseits von Zahlen und SEO-Rankings beschreibt Haybach das Urteil als persönliche Enttäuschung: Er berichtet, dass er bei einem großen Versicherer gelernt und zunächst ein Jahr als Vertreter unter Produktvorgaben gearbeitet habe, sich damit aber nicht habe anfreunden können, weil die Vorgaben häufig nicht zur jeweiligen Kundensituation passten. Vor 15 Jahren sei er deshalb bewusst in die Maklerschaft gewechselt, gerade wegen der Freiheit in der Beratung, die er als seinen eigentlichen Antrieb bezeichnet – und genau dieser Kern werde nun aus seiner Sicht durch die Entscheidung des OLG Dresden angegriffen. Besonders gravierend sei der indirekte Schaden: Laut Haybach stoßen Interessenten bei der Googlesuche inzwischen oft zuerst auf die Verbandsklage, vereinbarte Ersttermine würden deshalb wieder abgesagt, und man könne kaum beziffern, wie viele potenzielle Kunden aufgrund des Urteils gar nicht erst anfragten. Mit Blick auf die Branche empfiehlt er Kolleginnen und Kollegen, ihre Außenkommunikation vorsorglich zu „entschärfen“, alternative Begriffe wie „freier Versicherungsmakler“ zu prüfen und nicht abzuwarten, bis eine eigene Abmahnung ins Haus flattert. Zugleich knüpft er seine Hoffnung an ein höchstrichterliches Urteil durch den BGH, das aus seiner Sicht endlich Rechtssicherheit schaffen und klären könnte, welche sprachlichen Zusagen Makler in einer regulierten, aber zunehmend digital und vergleichbar gewordenen Versicherungswelt ihren Kundinnen und Kunden noch geben dürfen.

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