Berufsunfähigkeitsrente und Arbeitslosengeld: Wann Leistungen sich gegenseitig beeinflussen – und wann nicht

BU-Rente trifft Sozialsystem: Wann sich Leistungen überschneiden
Kann der Bezug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben – oder umgekehrt? Diese Frage klärt Versicherungsexperte Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, in seiner aktuellen BU-Kolumne. Die Antwort fällt differenziert aus: Während das Arbeitslosengeld I ausschließlich bei Arbeitsplatzverlust gezahlt wird und eine fortbestehende Erwerbsfähigkeit voraussetzt, greift die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) erst dann, wenn der Versicherte seinen Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Beide Systeme – privatrechtlich und sozialrechtlich – stehen also grundsätzlich nebeneinander, ohne sich gegenseitig auszuschließen. Entscheidend ist: Eine BU-Rente gilt nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit und mindert deshalb nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld (BGH, Urteil v. 15.11.2007 – IX ZB 99/05).

Zahlung ohne Kürzung – mit Ausnahmen
Die BU-Rente ist eine Summenversicherung: Sie wird in voller Höhe ausgezahlt, sobald der Leistungsfall eintritt – unabhängig davon, ob weitere Einkünfte bestehen. Das Arbeitslosengeld I wird dagegen nur reduziert, wenn der Empfänger über 165 Euro monatlich aus einer Beschäftigung hinzuverdient. Dennoch kann es mittelbare Wechselwirkungen geben. So kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass der Versicherte trotz teilweiser Berufsunfähigkeit noch grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht – andernfalls entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Ein Widerspruch liegt darin nicht, betont Jöhnke: Berufsunfähigkeit bedeutet nicht Erwerbsunfähigkeit, sondern lediglich eine Einschränkung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Bürgergeld rechnet private BU-Rente an
Anders verhält es sich beim Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II). Hier wird jede Einkommensquelle berücksichtigt – auch Rentenleistungen aus privaten Versicherungen. Wer also Bürgergeld bezieht, muss damit rechnen, dass seine BU-Rente angerechnet und die Sozialleistung entsprechend gekürzt wird. Jöhnkes Fazit: Die BU-Versicherung bleibt ein eigenständiges Sicherheitsnetz, das über staatliche Leistungen hinausreichen sollte. Nur so lässt sich verhindern, dass die private Absicherung im Sozialrecht verpufft – und aus finanzieller Unabhängigkeit schnell wieder staatliche Bedürftigkeit wird.

Quelle

In Kooperation mit der
INTER Versicherungsgruppe