Berufsunfähigkeit: Diese Beweise verlangen Versicherer
Leistungsprüfung bei BU: Was Versicherte belegen müssen
Wenn Versicherte Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen wollen, müssen sie tief in die Beweiskiste greifen. Das zeigt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seiner aktuellen Kolumne. Entscheidend: Der Versicherungsnehmer trägt die volle Darlegungs- und Beweislast – und das beginnt mit der exakten Definition der Berufsunfähigkeit gemäß § 172 VVG. Der Nachweis muss medizinisch wie beruflich wasserdicht sein. Dabei reicht es nicht, einfach eine Diagnose vorzulegen. Der Versicherer verlangt eine detaillierte Beschreibung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit – und wie genau die Erkrankung diese unmöglich macht. Ohne eine fundierte „Tätigkeitsbeschreibung“ läuft nichts. Die Folge: Ein medizinisches Sachverständigengutachten kann erforderlich werden, um das Puzzle zu vervollständigen.
Zeitpunkt, Vorerkrankungen und Fallstricke
Doch damit nicht genug: Neben dem Vorliegen der Berufsunfähigkeit muss auch deren Zeitpunkt belegt werden – etwa zur rückwirkenden Leistungsabrechnung oder um auszuschließen, dass der Zustand schon vor Vertragsabschluss bestand. Besonders brisant wird es, wenn im Zuge der Leistungsprüfung alte Gesundheitsdaten aufgedeckt werden. Kommt es hier zu Widersprüchen mit den Angaben im Antrag, etwa durch verschwiegene Vorerkrankungen, kann der Versicherer reagieren – mit Rücktritt, Anfechtung oder sogar Kündigung. Eine pauschale Antwort darauf, welche Informationen „ungefragt“ angegeben werden müssen, gibt es nicht – das Risiko liegt beim Versicherten.
Psychische Erkrankungen: Beweislast verdoppelt
Komplex wird es bei psychischen Erkrankungen. Hier genügt keine Standarddiagnose. Der Versicherte muss seinen ganz persönlichen Umgang mit der Erkrankung und deren konkrete Auswirkungen auf den Berufsalltag plausibel und lückenlos schildern. Objektivierbarkeit ist das Stichwort – fehlt diese, kann das zulasten des Versicherten ausgelegt werden. Fazit: Wer Ansprüche aus der BU-Versicherung geltend machen will, sollte nichts dem Zufall überlassen – und sich auf ein umfangreiches, teils detektivisches Prüfverfahren einstellen. Fehler in der Darstellung sind keine Kleinigkeit – sie können den Leistungsanspruch kosten.
