Bedeutung der Fahrlässigkeit in der Versicherungsberatung: Ein Leitfaden für Makler

Kaum ein Begriff ist in der Versicherungsberatung so praxisrelevant wie der der „Fahrlässigkeit“. Er bestimmt nicht nur die Produktwahl, sondern entscheidet auch über die Leistungsfähigkeit eines Versicherers im Schadensfall. Ein klassisches Beispiel: Eine brennende Kerze wird vergessen und verursacht einen Wohnungsbrand. In solchen Fällen spielt der Grad der Fahrlässigkeit eine zentrale Rolle bei der Regulierung des Schadens. Erfahren Sie, wie Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht den Versicherungsschutz beeinflusst und welche Rolle der Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit für Makler und Kunden spielt.

Für Versicherungsmakler bedeutet das: Sie müssen sich nicht nur mit den Klauseln in den Versicherungsbedingungenauseinandersetzen, sondern auch die rechtliche Tragweite der Fahrlässigkeit verstehen und an ihre Kunden weiterkommunizieren – im Interesse des Schutzes der Kunden und der eigenen Haftung.

Was versteht man unter Fahrlässigkeit?

Fahrlässigkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert: Wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“, handelt fahrlässig. Es gibt zwei Hauptarten der Fahrlässigkeit: die einfache und die grobe Fahrlässigkeit.

  1. Einfache Fahrlässigkeit: Sie liegt vor, wenn jemand die notwendige Sorgfalt nicht beachtet, aber der Fehler noch als verständlich oder verzeihlich gilt. In der Regel bleibt der Versicherungsschutz bei einfacher Fahrlässigkeit erhalten.

  2. Grobe Fahrlässigkeit: Diese liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer besonders leichtfertig handelt, sodass die Sorgfaltspflicht in einem Maß missachtet wird, das einem verständigen und gewissenhaften Durchschnittsmenschen nicht zugemutet werden kann. In solchen Fällen kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen.

Die Bedeutung von Fahrlässigkeit im Schadenfall

Im Versicherungsrecht hat die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit weitreichende Folgen. In vielen Fällen führt grobe Fahrlässigkeit zu einer Kürzung der Leistung oder sogar zur Ablehnung der Regulierung.

Claudia Wagner von der Ergo Group erklärt: „So können gemäß § 28 Abs. 2 VVG die Versicherungsbedingungen im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit Leistungskürzungen durch den Versicherer vorsehen.“ Dabei spielt die grobe Fahrlässigkeit insbesondere bei der Haftung von Versicherungsnehmern eine zentrale Rolle. Auch die Unterscheidung in Bezug auf Obliegenheitsverletzungen oder Anzeigepflichten ist entscheidend.

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