Kritik am neuen Kooperationsvertrag von Qualitypool

Der Lübecker Maklerpool Qualitypool hat kürzlich einen neuen Kooperationsvertrag für seine Partner zur Unterschrift vorgelegt. Doch dieser Vertrag stieß auf erhebliche Kritik seitens der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM). Die IGVM rät ihren Mitgliedern, den Vertrag nicht zu unterzeichnen, und hat in einem offenen Brief detailliert Stellung zu den kritisierten Punkten genommen. Doch auch Qualitypool hat auf die Vorwürfe reagiert und verteidigt die neuen Regelungen.

Die Kernkritik der IGVM am neuen Kooperationsvertrag

1. Blockade der Bestandsübertragung

Ein zentraler Kritikpunkt der IGVM ist die Blockade der Bestandsübertragung bei einem negativen Gesamtsaldo. Sollte der Saldo eines Maklers negativ ausfallen, hat dieser lediglich sechs Monate Zeit, um seinen Bestand auf einen anderen Pool zu übertragen. Andernfalls verfällt der Bestand an Qualitypool. Diese Regelung binde die Makler an Qualitypool und könnte zu einem Totalverlust des Bestands führen, was für viele Makler eine unzumutbare Einschränkung ihrer Geschäftsfreiheit darstellt.

2. Hohe Stornoreserve

Bei einer Überschreitung der Stornoquote von 15 Prozent könnte Qualitypool die Stornoreserve auf bis zu 99 Prozent erhöhen, was die Handlungsfähigkeit der Makler massiv einschränkt. Die IGVM kritisiert diese Regelung als eine erhebliche Belastung für die Makler, da sie ihre wirtschaftliche Freiheit gefährde.

3. Fristlose Kündigung bei unbestimmten Kündigungsgründen

Die IGVM sieht auch die Kündigungsbedingungen des Vertrags als problematisch. Die Gründe für eine fristlose Kündigung sind weit gefasst, und die Verpflichtung, regelmäßig die Serviceplattform auf neue Korrespondenzen zu überprüfen, könne für Makler zu einem permanenten Kündigungsrisiko führen.

4. Eingeschränkte Courtage-Fortzahlung

Die Regelung, dass Courtagen nach Beendigung des Kooperationsvertrags nur noch sechs Monate lang weitergezahlt werden, widerspreche der gelebten Praxis, in der Makler auch nach Beendigung des Vertrags weiterhin für ihre Akquise und Betreuung von Bestandskunden entschädigt werden.

5. Lückenhafter Kunden- und Bestandsschutz

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den Kunden- und Bestandsschutz. Im Falle einer blockierten Bestandsübertragung habe Qualitypool das Recht, aktiv auf die Kunden des Maklers zuzugehen und ihnen eigene Produkte anzubieten, was als eine unfaire Konkurrenzmaßnahme gewertet wird.

6. Einseitige Courtage-Anpassung

Schließlich kritisiert die IGVM die Möglichkeit einer einseitigen Courtage-Anpassung durch Qualitypool. Makler hätten keinen Einfluss auf diese Anpassungen und könnten deren Gründe nicht nachvollziehen, was als unzureichend transparent und als unangemessene Benachteiligung der Makler angesehen wird.

Lesen Sie die Antworten auf die Kritikpunkte von der Qualitypool-Geschäftsführung.

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