Unabhängigkeit der Honorarberater: Kooperation zwischen 34h- und 34f-Vermittlern unter rechtlicher Beobachtung
Der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) hat kürzlich erneut betont, dass eine Kooperation zwischen Honorar-Finanzanlagenberatern, die nach Paragraf 34h der Gewerbeordnung (GewO) zugelassen sind, und Finanzanlagenvermittlern mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO rechtlich nicht zulässig sei. Dies ergibt sich laut VDH aus den Kommentaren zur Gewerbeordnung sowie einer Stellungnahme der IHK für München und Oberbayern. Dieter Rauch, Geschäftsführer des VDH, erklärt, dass die gesetzlichen Bestimmungen weit über ein einfaches Verbot der Provisionsannahme hinausgehen und jede Form der Einbindung in provisionsbasierte Systeme wie Maklerpools untersagen würden.
Rechtliche Bedenken und kritische Stellungnahmen
Rauch verweist auf bedeutende juristische Kommentare, die die rechtlichen Grundlagen unterstreichen: Die Einbindung von 34h-Beratern in eine Provisionsstruktur, etwa durch Maklerpools, stelle eine klare Verletzung des Gesetzes dar. „Bereits die Einbindung in eine solche Struktur untergräbt den unabhängigen Status des Beraters“, so Rauch. Die IHK bekräftigt dies und erklärt, dass Kooperationen zwischen den beiden Parteien nur unter sehr engen Bedingungen möglich seien. Ein Rahmenvertrag zwischen einem 34f-Vermittler und einem 34h-Berater, der den Berater in die Vertriebsstruktur einbindet, sei nicht zulässig.
Alternative Optionen und juristische Risiken
Rauch empfiehlt Honorarberatern, die derzeit über Maklerpools mit 34f-Erlaubnis arbeiten, sich nach Alternativen umzusehen. Wer dennoch an einer solchen Kooperation festhält, riskiere hohe Bußgelder und mögliche Rückabwicklungen von Geschäften. „Ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot könnte rechtliche Konsequenzen haben, die nicht nur das Geschäft, sondern auch die persönliche Haftung betreffen“, warnt Rauch. Dennoch gibt es juristische Stimmen, die diese strikte Haltung infrage stellen. Christoph Küppers, Syndikusrechtsanwalt der Fondsnet-Gruppe, hält eine pauschale Ablehnung von Kooperationen für rechtlich nicht zwingend und verweist auf die Möglichkeit, dass ein Pool als neutraler Dienstleister fungieren kann, ohne die Unabhängigkeit des Beraters zu gefährden. Laut Küppers müsse die rechtliche Zulässigkeit einer Kooperation jedoch immer im Einzelfall geprüft werden.
Der VDH steht damit in einem offenen Dialog mit anderen juristischen Auffassungen, die eine pragmatischere Haltung einnehmen. Dies zeigt die Spannbreite der rechtlichen Auslegung und die Komplexität der Kooperationsfragen im Bereich der Honorarberatung und der Finanzvermittlung.
