OLG Stuttgart kippt Allianz-Klausel – Unternehmen geht in Revision

Der Streit um die Rentenfaktor-Klausel der Allianz geht in die nächste Instanz: Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hatte dem Versicherer untersagt, den Rentenfaktor bei Fondspolicen aufgrund sinkender Renditen zu senken – eine Regelung, die nach Ansicht der Richter eine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstelle. Zuvor hatte das Landgericht Stuttgart im Sommer 2023 noch zugunsten der Allianz entschieden.

Nun hat die Allianz auf das Urteil reagiert und Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. „Das Urteil ist nicht rechtskräftig, wir haben Revision eingelegt“, erklärte ein Sprecher gegenüber FONDS professionell ONLINE. Ein Termin für die Revisionsverhandlung stehe noch nicht fest – eine Entscheidung könne sich jedoch über Monate hinziehen.

Kritik an Rentenfaktor-Klausel: Verbraucherschützer sehen Kunden benachteiligt

Im Kern dreht sich der Streit um eine Klausel, die es der Allianz erlaubt, den Rentenfaktor bei unerwartet und dauerhaft schlechten Kapitalmarktergebnissen abzusenken. Verbraucherschützer kritisieren, dass es keine gleichwertige Verpflichtung gebe, diesen Faktor bei besserer Marktlage wieder anzuheben. Ebenso fehle Kunden die Möglichkeit, durch Zusatzbeiträge das ursprüngliche Rentenniveau wiederherzustellen.

Laut Allianz betrifft die Klausel kapitalmarktnahe Verträge aus den Jahren 2001 bis 2013. Die Absenkung sei durch einen unabhängigen Treuhänder geprüft und für erforderlich sowie angemessen befunden worden. „Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine Wiederanhebung ab Rentenbeginn möglich“, so der Sprecher weiter.

BGH wird erneut über Allianz-Bedingungen entscheiden

Die Debatte um die Rentenfaktor-Regelung reiht sich in eine Serie von Verfahren rund um kapitalmarktnahe Produkte ein. Bereits im vergangenen Herbst hatte der BGH die Überschuss-Systeme des Allianz-Produkts „Perspektive“ als fair eingestuft (Az. IV ZR 436/22) – entgegen der zuvor kritischen Haltung des OLG Stuttgart.

Laut Allianz bleibt die Rentenfaktor-Anpassung innerhalb der vertraglichen Garantiezusagen: „Die Absenkung berührt nicht unsere Garantien, und auch die Überschussbeteiligung bleibt davon unberührt.“ Entscheidend für Kunden sei letztlich die Gesamtrente, die aus garantierten und variablen Bestandteilen bestehe. Ob der BGH diese Argumentation teilt, bleibt abzuwarten.

Quelle

In Kooperation mit der
INTER Versicherungsgruppe