BAG-Urteil stellt Klarheit über Arbeitgeberzuschuss im Tarifvertrag her

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich eine bedeutende Entscheidung getroffen, die die Diskussion über den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in tarifgebundenen Unternehmen neu entfacht. In dem Urteil vom 20. August 2024 (Az. 3 AZR 285/23) urteilte das Gericht über den Tarifvertrag zur Altersversorgung der Holz- und Kunststoffindustrie in Niedersachsen und Bremen, der bereits seit 2008 gilt. Dieser Tarifvertrag ermöglicht die Entgeltumwandlung und sieht einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag vor, jedoch keinen zusätzlichen 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Was bedeutet das Urteil konkret?

Laut dem BAG-Urteil müssen in diesem speziellen Fall keine zusätzlichen 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden, obwohl dies grundsätzlich nach dem Betriebsrentengesetz vorgeschrieben ist. Das Gericht argumentiert, dass die Tarifparteien durch den vereinbarten Altersvorsorgegrundbetrag bereits eine abschließende Regelung getroffen haben. Dieser Betrag, das 25-Fache des Facharbeiter-Ecklohns, sei als ausreichend anzusehen, und es bedürfe keiner weiteren Zahlungen seitens des Arbeitgebers. Besonders bemerkenswert: Diese Entscheidung gilt auch für Tarifverträge, die vor der Einführung der Zuschusspflicht im Jahr 2018 abgeschlossen wurden.

Auswirkungen für die Beratungspraxis

In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob dieses Urteil auf andere Tarifverträge übertragbar ist. Vorsicht ist jedoch geboten, denn das BAG hat bislang nur über diesen speziellen Tarifvertrag geurteilt. Trotzdem zeigt sich eine Tendenz: Immer dann, wenn Tarifverträge neben der Entgeltumwandlung auch Arbeitgeberleistungen vorsehen, könnte dies den gesetzlichen Zuschuss ersetzen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie bei Unsicherheiten weiterhin gut beraten sind, die 15 Prozent freiwillig zu zahlen, um unnötige Risiken zu vermeiden – vor allem in Zeiten, in denen Fachkräfte hart umkämpft sind.

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