Fristen in der Unfallversicherung strikt einhalten

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass eine Versicherungsnehmerin ihre Invaliditätsansprüche nicht geltend machen kann, da sie die Fristen zur Vorlage des Invaliditätsnachweises nicht eingehalten hat (Az: 4 U 266/24). Die Frau hatte nach ihrem Unfall lediglich einen Entlassungsbericht des Krankenhauses eingereicht, um ihre Invalidität zu belegen, was jedoch nicht den Anforderungen des Versicherers entsprach. Laut den Versicherungsbedingungen muss die Invalidität spätestens 15 Monate nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt werden. Das Gericht betonte, dass das Versäumnis dieser Frist zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.

Missverständnisse über den geforderten Nachweis der Invalidität

Die Versicherungsnehmerin argumentierte, sie habe den Versicherer über den OP-Termin informiert und sei davon ausgegangen, dass der Entlassungsbericht ausreiche. Sie behauptete zudem, der Versicherer habe seine Anforderungen nicht klar genug kommuniziert. Das Gericht wies diese Argumente zurück und stellte fest, dass der Versicherer mehrfach auf die notwendigen Schritte hingewiesen habe. Besonders wichtig war der Hinweis, dass der Invaliditätsanspruch unabhängig vom Behandlungsverlauf und der Operation verfolgt werden müsse. Demnach hätte die Klägerin sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Entlassungsbericht genügt, um ihren Anspruch zu sichern.

Deutliche Belehrungen des Versicherers und ihre Rechtsfolgen

In mehreren Schreiben hatte der Versicherer die Frau klar auf die Fristen und die Rechtsfolgen hingewiesen, falls der Invaliditätsnachweis nicht rechtzeitig erbracht wird. Das Gericht wertete diese Belehrungen als ausreichend und stellte fest, dass die Versicherungsnehmerin hätte wissen müssen, dass der Entlassungsbericht nicht ausreicht. Angesichts der eindeutigen Versicherungsbedingungen und der mehrfachen Hinweise des Versicherers wurde der Klägerin nahegelegt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig zurückzuziehen.

Quelle

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe