Im Jahr 2023 gab es einen deutlichen Anstieg der Beschwerden im Bereich der Haftpflichtversicherung beim Versicherungsombudsmann, der einen Zuwachs von 21,7 Prozent auf insgesamt 605 zulässige Beschwerden verzeichnete. Unter den Fällen befanden sich mehrere außergewöhnliche und komplexe Situationen, die deutlich machen, wie unterschiedlich Versicherer ihre Leistungspflichten interpretieren. Ein markantes Beispiel ist der Fall eines Hundehalters, dessen Hund eine Fahrradfahrerin erschreckte, was zu einem Unfall führte. Der Versicherer des Hundehalters weigerte sich zunächst, den Schaden zu regulieren, stufte ihn als „mittelbar“ ein, wurde jedoch nach Intervention des Ombudsmanns zur vollständigen Schadensübernahme bewegt.
Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdschaden
Ein weiteres Beispiel verdeutlicht die schwierige Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdschäden. In diesem Fall verursachte eine undichte Terrasse Wasserschäden im Haus eines Mannes, wobei auch die Wohnräume seiner Eltern betroffen waren, die dort ein dingliches Wohnrecht besaßen. Der Privathaftpflichtversicherer lehnte die Schadensregulierung zunächst ab, da es sich um einen nicht versicherten Eigenschaden handeln sollte. Doch der Ombudsmann argumentierte erfolgreich, dass die verschönernden Maßnahmen, die die Eltern vorgenommen hatten, als deren Eigentum zu betrachten seien, sodass kein Eigenschaden vorliege. Der Versicherer akzeptierte schließlich einen Vergleich und ersetzte einen Teil des Schadens.
Versicherungsschutz für große Grundstücke
Der dritte Fall drehte sich um den Versicherungsschutz für ein sehr großes Privatgelände, das sowohl Garten- als auch Waldflächen umfasste. Der Eigentümer wollte den gesamten Bereich durch seine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt wissen. Der Versicherer weigerte sich jedoch, den Schutz auf die gesamte Fläche auszudehnen und beschränkte die Deckung auf die Flurstücke, die direkt an das Haus angrenzten. Trotz der Vermittlung durch den Ombudsmann blieb die Entscheidung bestehen: Ein derart großes Gelände könne nicht mehr als Garten im Sinne der Versicherung betrachtet werden, insbesondere wenn es mehrere Waldgrundstücke umfasst.