Urteil zur Unwirksamkeit von Ausschlussklauseln bei psychischen Erkrankungen

Das Landgericht Hamburg hat in einem aufsehenerregenden Fall entschieden, dass eine Klausel in den Restschuldversicherungen der Société Générale (SOGECAP), die den Versicherungsschutz bei psychischen Erkrankungen ausschließt, unwirksam ist. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen diese Regelung geklagt und argumentiert, dass sie Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Besonders problematisch ist dabei, dass die Klausel nicht nur bei behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen greift, sondern auch bei solchen, die keine medizinische Behandlung erfordern. Dies könnte bedeuten, dass Versicherte im Falle von Begleiterkrankungen den Versicherungsschutz verlieren, was das Hamburger Gericht als unzulässig erachtete.

Berufung und potenzielle Auswirkungen auf Versicherungsnehmer

Obwohl das Urteil als ein wichtiger Sieg für die Verbraucherzentrale gefeiert wird, hat die Société Générale Berufung eingelegt, sodass nun das Oberlandesgericht Hamburg den Fall prüfen muss. Bis zur endgültigen Entscheidung ist die Versicherung nicht verpflichtet, die Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren oder vergangene Leistungsablehnungen zu revidieren. Die Verbraucherzentrale rät dennoch betroffenen Kunden, insbesondere jenen, deren Ansprüche im Jahr 2021 abgelehnt wurden, rechtliche Schritte zu prüfen, da diese Ende des Jahres verjähren könnten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts könnte weitreichende Konsequenzen für viele Versicherungsnehmer haben, da psychische Erkrankungen häufig als Grund für vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben gelten.

Kritik an Restschuldversicherungen und gesetzliche Neuregelungen

Die Kritik an Restschuldversicherungen, die oft als teuer und in ihrer Leistung eingeschränkt gelten, wird durch diesen Fall weiter befeuert. Viele Verbraucher werden beim Abschluss eines Kredits von Banken dazu gedrängt, eine solche Versicherung abzuschließen, was den Banken hohe Provisionen einbringt. Um dieser Praxis entgegenzuwirken, plant die Bundesregierung eine gesetzliche Neuregelung, die ab Januar 2025 in Kraft treten soll. Demnach dürfen Finanzinstitute den Abschluss einer Restschuldversicherung erst sieben Tage nach dem Darlehensabschluss anbieten, um den Verbrauchern eine sogenannte „Cooling-Off“-Phase zu gewähren. Diese Regelung stößt jedoch auf Widerstand seitens des Versichererverbandes GDV, der eine Verfassungsklage eingereicht hat, da er die Neuregelung als Verstoß gegen das Europarecht betrachtet.

Quelle

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe