Versicherte zur Behandlung verpflichtet? Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen

Im Versicherungswesen gibt es immer wieder Unsicherheiten bezüglich der Pflichten von Versicherten, insbesondere wenn es um die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit geht. Dieser Artikel beleuchtet, welche Verpflichtungen bestehen und wo die Grenzen liegen, insbesondere für Verträge, die vor 2006 abgeschlossen wurden. Damals konnten Klauseln enthalten sein, die Behandlungsobliegenheiten vorsehen. Doch solche Verpflichtungen sind nur dann bindend, wenn sie auf Anordnungen des behandelnden Arztes basieren – Anweisungen des Versicherers selbst sind hier nicht maßgeblich. Eine gegenteilige Vereinbarung könnte als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Versicherungsnehmers angesehen werden, besonders wenn sie ihn dazu zwingt, sich den Anordnungen eines vom Versicherer beauftragten Arztes zu unterwerfen.

Ärztliche Anordnungen – Was ist zumutbar?

Unter dem Begriff „ärztliche Anordnung“ versteht man nur solche Maßnahmen, die sich im Rahmen des Zumutbaren bewegen. Dies bedeutet, dass die Anweisungen des Arztes konkret und personenbezogen sein müssen, um eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erzielen. Allgemeine medizinische Ratschläge reichen nicht aus. Es muss ein spezifischer ärztlicher Rat vorliegen, der direkt auf die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit abzielt. Versicherer hingegen haben kein Recht, eigene Behandlungsmaßnahmen anzuordnen oder den Versicherten zu verpflichten, sich von einem durch sie beauftragten Arzt behandeln zu lassen. Falls eine solche Klausel dennoch vereinbart wurde, sollte diese rechtlich geprüft werden, insbesondere bei Beamten, die eine besondere Gesunderhaltungspflicht gegenüber ihren Dienstherren haben.

Die Grenzen der Behandlungsobliegenheit

Grundsätzlich kann ein Versicherungsnehmer nicht gezwungen werden, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit zu ergreifen. In Ausnahmefällen kann jedoch das Unterlassen einer Heilbehandlung oder anderer zumutbarer Maßnahmen als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gewertet werden. Dabei wird oft die Frage gestellt, wie sich eine Person ohne Berufsunfähigkeitsversicherung verhalten würde. Die Maßnahmen müssen im Rahmen des Zumutbaren bleiben. Ebenso kann eine Schadensminderungspflicht bestehen, die jedoch nur einfache und ungefährliche Maßnahmen umfasst, die den Versicherungsfall abwenden oder beseitigen können. Die Kosten dafür trägt der Versicherte selbst. Abschließend gilt, dass ärztliche Anordnungen oder Maßnahmen immer nur in einem zumutbaren Rahmen befolgt werden müssen – Operationen sind in der Regel nicht darin eingeschlossen.

Quelle

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe