Richtiges Platzieren der Erstinformation auf Makler-Websites

Die neuesten Entwicklungen im Bereich der Maklerhaftung zeigen, wie komplex die Platzierung von Erstinformationen auf Websites ist. Makler stehen vor der Herausforderung, diese rechtssicher zu präsentieren.

Wildwuchs an Präsentationen

Auf den Internetseiten von Versicherungsmaklern herrscht ein regelrechter Wildwuchs: Manche fordern den Download eines PDFs, noch bevor der Besucher die Website erkunden kann. Andere ermöglichen das Betreten der Seite nach einem einfachen Häkchen. Wieder andere verstecken die Erstinformation zwischen Tier-OP-Policen und „Über uns“-Rubriken. Diese Vielfalt wirft die Frage auf: Wie geht es richtig und vor allem rechtssicher?

Ein Sprecher des BVK präzisiert: § 15 VersVermV verlangt, dass die Erstinformation beim ersten Geschäftskontakt „klar und verständlich in Textform“ übergeben wird, was im Internetvertrieb per E-Mail oder Download erfolgen kann. Die Gerichtsverfahren gegen Check24 haben die Sensibilität für dieses Thema erhöht und zu vielen unterschiedlichen Varianten auf Makler-Websites geführt.

Der richtige Zeitpunkt für den „ersten Geschäftskontakt“

Der entscheidende Punkt für die rechtssichere Gestaltung der Internetpräsenz ist die Definition des „ersten Geschäftskontakts“. Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, betont, dass dies vom Einzelfall abhängt. Die Urteile gegen Check24 betreffen große Vergleichsportale, nicht klassische Maklerseiten. Jöhnke argumentiert, dass der erste Geschäftskontakt oft erst im persönlichen Gespräch, digital oder in Präsenz, stattfindet. Deshalb müssten die Pflichtinformationen nicht zwingend auf der Website sein.

Dennoch rät Jöhnke dazu, die Erstinformation auf der Website zu platzieren. Viele Nutzer informieren sich vorab online, und Vermittler bieten dort aktiv Informationen an. Um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, ist eine deutliche Platzierung sinnvoll. Besonders bei Websites, die den direkten Abschluss von Versicherungen ermöglichen, sollte die Erstinformation verfügbar sein.

Effektive Platzierung und Form der Erstinformation

Die Frage der Platzierung bleibt: Wie und wo sollte die Erstinformation dargeboten werden, um rechtssicher zu sein? Die Antwort liegt in der Art der Website und der dort angebotenen Informationen. Je mehr Informationen und Abschlussmöglichkeiten, desto präsenter sollte die Erstinformation sein. Jöhnke empfiehlt, sie als PDF zum Download anzubieten und darauf zu achten, dass sie mit maximal zwei Klicks erreichbar ist.

Auch der BVK rät zu einer deutlichen Anwendung: Ein Zwangsdownload vor Vertragsabschluss sichert die Dauerhaftigkeit der Informationsspeicherung. Vermittler müssen im Streitfall beweisen können, dass dieser Zwangsdownload funktionierte. Nur so lässt sich die rechtssichere Übergabe der Erstinformation gewährleisten und mögliche Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

Quelle

In Kooperation mit der
INTER Versicherungsgruppe