Der anhaltende Rechtsstreit über die Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern, beleuchtet durch aktuelle Gerichtsentscheidungen und die Debatte um die Provisionsmodelle, führt uns in ein komplexes Geflecht aus juristischen Feinheiten und Marktpraktiken. Zwei nicht rechtskräftige Urteile des Landgerichts Köln und des Landgerichts Bremen, die vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) veröffentlicht wurden, haben die Diskussionen um die wahren Grenzen der Maklerunabhängigkeit neu entfacht123.
Die Auseinandersetzung um die Unabhängigkeit entzündet sich vor allem an der Frage, inwieweit Makler, die sowohl Courtagen von Versicherern beziehen als auch Honorarberatung anbieten, diesen Doppelstatus gegenüber Verbrauchern transparent machen müssen. Im spezifischen Fall des Kölner Urteils hatte ein Makler auf seiner Webseite angegeben, sowohl Beratung als auch Vermittlung anzubieten, wobei Beratung ohne Vermittlung als gesonderte Dienstleistung abgerechnet werde. Dies wirft die Frage auf, ob und inwiefern eine solche Praxis mit dem Anspruch der Unabhängigkeit vereinbar ist4.
Zudem wird die Debatte durch die unterschiedlichen juristischen Interpretationen der Gewerbeordnung und der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD verschärft. So argumentierte der verklagte Makler in Köln, dass Beratung als Hauptleistung eines Versicherungsmaklers zulässig sei, während das Gericht die klare Trennung der Zulassungsformen für Makler und Berater betonte4.
Das Kölner Urteil stellt auch die Erlaubnis zur Versicherungsberatung in den Raum, die Versicherungsmaklern erteilt wird, um Dritte bei der Vereinbarung von Versicherungsverträgen zu beraten – allerdings beschränkt auf Nicht-Verbraucher und bestimmte Personengruppen wie Firmenkunden. Hier zeigt sich eine potenzielle Grauzone, die in der öffentlichen Wahrnehmung zu Missverständnissen führen kann, insbesondere wenn Makler diese Beratungsbefugnis nicht klar genug kommunizieren4.
Eine weitere Dimension der Kontroverse stellt die Debatte um das Provisionsannahmeverbot für Berater dar. Während es für Versicherungsberater klar geregelt ist, dass sie keine Courtage annehmen dürfen, ist es Versicherungsmaklern durchaus erlaubt, sowohl auf Courtagenbasis als auch gegen Honorar tätig zu werden. Die Annahme, dass ein Honorar als Synonym für die Unabhängigkeit eines Beraters steht, ist somit nicht gesetzlich verankert4.
Auch die europäische Perspektive spielt eine Rolle. Mit der Diskussion um ein EU-weites Provisionsverbot für Versicherungsmakler beleuchtet der Präsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Michael Heinz, die Frage, ob wahre Unabhängigkeit nur bei einer Honorarberatung ohne jegliche Provisionen zu erreichen ist. Diese Perspektive könnte langfristig das Selbstverständnis der Makler und ihre Rolle im Markt weiter verändern5.
Juristische Klärung der Maklerrolle
Die gegenwärtigen juristischen Auseinandersetzungen rund um die Maklerunabhängigkeit sind weit mehr als ein Schlagabtausch im Gerichtssaal. Sie fordern eine tiefgreifende Reflexion über die Rolle und das Selbstbild der Versicherungsmakler in einem sich wandelnden regulatorischen und gesellschaftlichen Umfeld.
Makler zwischen Beratung und Vermittlung
Die Urteile aus Köln und Bremen beleuchten die Notwendigkeit einer klaren Trennung zwischen beratender und vermittelnder Tätigkeit und werfen Fragen nach der ethischen Verantwortung von Maklern auf, die ihre Unabhängigkeit gegenüber dem Kunden