Welche Versicherungsangebote muss ein Makler in einen Vergleich einbeziehen? (GASTBEITRAG)

In einem bislang wenig beachteten Urteil vom 21.01.2021 hat das LG Konstanz (Az.: Me 4 O 90/19) entschieden, dass ein Versicherungsmakler auch Angebote von Direktversicherern oder andere nicht frei auf dem Ver­sicherungsmarkt zugängliche Ver­sicherungsangebote nicht grundsätzlich unberücksichtigt lassen darf. Dieses Urteil könnte, so es durch weitere Instanzen bestätigt würde, große Auswirkungen für Makler und die Kundenberatung haben. In der Folge müssten Makler eben genau jene Tarife in den erstellten Produktvergleich mit proaktiv einbringen, die bei der Wahl des Kunden keine provisionsbasierte Vergütung begründet. Somit bliebe dem Makler lediglich die bislang ungeliebte Aufgabe, mit dem Kunden für diesen Fall ein stundenbasiertes Beratungshonorar zu vereinbaren.

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