Ohne Betriebsschließung keine Leistung

Nun ist es ja so, dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen ja mehr oder minder wohlwollend in die Richtung tendieren, der sie durchführt. So auch in einem Fall, in dem das Oberlandesgericht in Celle zu befinden hatte. Die Richter vom OLG Celle hatten zu entscheiden, wie es um die Einstandspflicht von Betriebsschießungsversicherern im Zusammenhang mit dem Corona-Lockdown ging. Ein Catering-Dienst musste aufgrund des Corona-bedingten Lockdowns und der per Allgemeinverfügung angeordneten Schließung von Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, einen Nachfrageeinbruch nach den Produkten seines Partyservices hinnehmen. Diesen Ausfall wollte sich der Catering-Dienst von seiner Betriebsschließungsversicherung begleichen lassen, doch diese verwehrte die Leistung.

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe