BGH-Urteil: Erklärungsfiktion nicht zulässig

Werden Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zum Beispiel bei Leistungen und Gebühren, einfach per Aushang in Bankfilialen bekannt gegeben bauten die Kreditinstitute lange Zeit auf die sogenannte Erklärungsfiktion. Darunter versteht man den Sachverhalt, dass eine Vertragspartei durch ihr Stillschweigen einer einseitigen Vertragsänderung durch die andere Vertragspartei seine Zustimmung gibt. Doch damit ist nun Schluss. Denn die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) hatten mit ihrem Urteil (BGH, Az. XI ZR 26/20) im diesjährigen April dieser Vorgehensweise eine klare Abfuhr erteilt. Nach dem Verständnis der Karlsruher Richter ist „Schweigen keine Zustimmung“. Dieses Urteil hat laut Fachanwalt Dirk Michaelis auch Auswirkungen auf Änderungen im Maklervertrag.

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