Knifflige Fragestellungen in der betrieblichen Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist mittlerweile eine etablierte Ergänzung zur Ruhestandsplanung. Dennoch steckt bei der Umsetzung in den einzelnen Durchführungswegen auch hier oftmals der Teufel im Detail. So müssen die Arbeitgeber, die Entgeltumwandlungsvereinbarungen aus der Zeit vor 2019 umsetzen, spätestens ab 1. Januar dieses Jahres 15 Prozent Zuschuss auf die Einzahlungen des Arbeitnehmers zahlen, sofern sie selbst durch die Entgeltumwandlung SV-Beitrag einsparen. So zumindest schreibt es der Paragraph 1a Absatz 1a im Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Doch nicht alle Versicherer akzeptieren solch eine Leistungserhöhung. Schon gar nicht vor dem Hintergrund niedriger Zinsen und gewährter hoher Garantien in Bestandsverträgen. Und wie verhält es sich eigentlich mit Entgeltumwandlungen, die seiner Zeit noch nach Paragraph 40b EStG (alte Fassung) abgeschlossen wurden? Die Praxis hält auch hier knifflige Fragestellungen bereit, für die es dringlichen Klärungsbedarf gibt.

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