Wenn die Dynamisierung zum Zankapfel wird

Die Dynamisierung von Versicherungsverträgen ist auch für die Sparte der Berufsunfähigkeitsversicherungen gängige Praxis. Doch steigen die Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung im gleichen Maße wie die Versicherungsprämien, wenn für beides eine Dynamisierung vereinbart wurde? Über diese Frage musste in einem juristischen Streit das Oberlandesgericht Hamm befinden. Ein Versicherungsnehmer hatte geklagt, weil er sich bei der Dynamisierung der Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zu Unrecht behandelt sah. Was war passiert? Der klagende Versicherungsnehmer hatte bei dem beklagten Versicherer zwei bestehende Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (BUZ) abgeschlossen. Vereinbart wurde in beiden Versicherungsverträgen eine Dynamisierung sowohl der Prämie als auch der Versicherungsleistung. Die Prämienzahlungen wurden jeweils um 10 Prozent dynamisiert, die Versicherungsleistung lediglich zwischen 8,0 und 9,8 Prozent.

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